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(Nr. 1329.) Verordnung, betreffend die Uebertragung landesherrlicher Befugnisse auf den
Statthalter in Elsaß- Lothringen. Vom 23. Juli 1879.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
thun kund und fügen zu wissen:
Nachdem Wir Unseren Generalfeldmarschall und Generaladjutanten Edwin
Freiherrn von Manteuffel zum Kaiserlichen Statthalter in Elsaß-Lothringen
ernannt haben, übertragen Wir demselben hierdurch, auf Grund des §. 1 des
Gesetzes vom 4. Juli 1879, betreffend die Verfassung und Verwaltung Elsaß-=
Lothringens, (Reichs-Gesetzbl. S. 165) die nachstehenden Befugnisse, insoweit
sie nach geltendem Recht dem Staatsoberhaupte vorbehalten sind:
1. die Vollziehung der Verordnungen, welche zum Gegenstande haben:
die Anordnung von Wahlen zu den Bezirkstagen und den Kreis-
tagen;
die Berufung, sowie die Schließung der Bezirkstage und der
Kreistage;
die Suspension und die Vernichtung von Beschlüssen der Bezirks-
tage und der Kreistage;
die Feststellung der Haushaltsetats und das Rechnungswesen der
Bezirke;
Abänderungen in der Umgrenzung der Kreise und der Gemeinden
die Auflösung von Kreistagen und von Gemeinderäthen;
die Ermächtigung von Bezirken, Gemeinden und öffentlichen An-
stalten zur Aufnahme von Anleihen, sowie zur Erhebung von Steuer-
zuschlägen;
die Ermächtigung zur Erhebung von Oktroigebühren und die
Genehmigung der auf die Erhebung dieser Gebühren bezüglichen
Reglements;
die Ermächtigung zur Erhebung von Brückengeld, Fährgeld;
die Errichtung von Handelskammern, die Festsetzung der Mit-
gliederzahl und die Umgrenzung der Bezirke der Handelskammern;
die Anerkennung gemeinnütziger Anstalten und die Genehmigung
der Statute derartiger Anstalten;
die Genehmigung der Errichtung von Kranken= und Siechen-
häusern;
die Genehmigung der Errichtung und die Aufhebung von Spar—
kassen;