- 5 - Reichs-Gesetzblatt.
No. 3.
Inhalt: Verordnung, betreffend die Verrichtungen der Standesbeamten in Bezug auf solche Militärpersonen,
welche ihr Standquartier nach eingetretener Mobilmachung verlassen haben. S. 6.
(Nr. 1279.) Verordnung, betreffend die Verrichtungen der Standesbeamten in Bezug auf
solche Militärpersonen, welche ihr Standquartier nach eingetretener Mobil-
machung verlassen haben. Vom 20. Januar 1879.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, Konig
von Preußen etc.
verordnen auf Grund des §. 71 des Gesetzes über die Beurkundung des Per-
sonenstandes und die Eheschließung vom 6. Februar 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 23),
im Namen des Reichs, was folgt:
Erster Abschnitt.
Beurkundung im Allgemeinen.
§. 1.
Die Beurkundung des Personenstandes in Bezug auf solche Militärpersonen,
welche ihr Standquartier nach eingetretener Mobilmachung verlassen haben, erfolgt
durch die auf Grund der allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen vom Staate
bestellten Standesbeamten mittelst Eintragung in die dazu bestimmten Register.
§. 2.
Als Militärpersonen gelten im Sinne dieser Verordnung für die Dauer
einer Mobilmachung außer den zum Heere gehörenden Militärpersonen alle die-
jenigen Personen, welche sich in irgend einem Dienst= oder Vertragsverhältnisse
bei dem Heere befinden oder sonst sich bei demselben aufhalten oder ihm folgen,
einschließlich von Kriegsgefangenen.
Zweiter Abschnitt.
Beurkundung der Geburten.
§. 3.
Für die Beurkundung von Geburten, welche sich innerhalb des Gebiets
des Deutschen Reichs ereignen, sind die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen
maßgebend.
Reichs-Gesetzbl. 1879. 3
Ausgegeben zu Berlin den 31. Januar 1879.