Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1879. (13)

- 5 - Reichs-Gesetzblatt. 
No. 3. 
Inhalt: Verordnung, betreffend die Verrichtungen der Standesbeamten in Bezug auf solche Militärpersonen, 
welche ihr Standquartier nach eingetretener Mobilmachung verlassen haben. S. 6. 
  
  
  
(Nr. 1279.) Verordnung, betreffend die Verrichtungen der Standesbeamten in Bezug auf 
solche Militärpersonen, welche ihr Standquartier nach eingetretener Mobil- 
machung verlassen haben. Vom 20. Januar 1879. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, Konig 
von Preußen etc. 
verordnen auf Grund des §. 71 des Gesetzes über die Beurkundung des Per- 
sonenstandes und die Eheschließung vom 6. Februar 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 23), 
im Namen des Reichs, was folgt: 
Erster Abschnitt. 
Beurkundung im Allgemeinen. 
§. 1. 
Die Beurkundung des Personenstandes in Bezug auf solche Militärpersonen, 
welche ihr Standquartier nach eingetretener Mobilmachung verlassen haben, erfolgt 
durch die auf Grund der allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen vom Staate 
bestellten Standesbeamten mittelst Eintragung in die dazu bestimmten Register. 
§.  2. 
Als Militärpersonen gelten im Sinne dieser Verordnung für die Dauer 
einer Mobilmachung außer den zum Heere gehörenden Militärpersonen alle die- 
jenigen Personen, welche sich in irgend einem Dienst= oder Vertragsverhältnisse 
bei dem Heere befinden oder sonst sich bei demselben aufhalten oder ihm folgen, 
einschließlich von Kriegsgefangenen. 
Zweiter Abschnitt. 
Beurkundung der Geburten. 
§. 3. 
Für die Beurkundung von Geburten, welche sich innerhalb des Gebiets 
des Deutschen Reichs ereignen, sind die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen 
maßgebend. 
Reichs-Gesetzbl. 1879. 3 
Ausgegeben zu Berlin den 31. Januar 1879.
	        
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