Volltext : Reichs-Gesetzblatt. 1879. (13)

- 3 - Reichs-Gesetzblatt.

No. 2.

Inhalt:  Verordnung,  betreffend  Beschränkungen  der  Einfuhr  aus  Rußland.  S.  3.

 

 

 

(Nr.  1278.)  Verordnung,  betreffend  Beschränkungen  der  Einfuhr  aus  Rußland.  Vom
29.  Januar  1879.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths,
was  folgt:

§  1.

Zur  Verhütung  der  Einschleppung  ansteckender  Krankheiten  ist  die  Einfuhr
nachbenanannter  Gegenstände  aus  Rußland  über  die  Reichsgrenze  bis  auf  weiteres
verboten:

Gebrauchte  Leib=  und  Bettwäsche,  gebrauchte  Kleider,  Hadern  und
Lumpen  aller  Art,  Papierabfälle,  Pelzwerk,  Kürschnerwaaren,  Felle,
Häute,  halbgares  sowie  sämisch  zugerichtetes  Ziegenleder  und  Schaafleder,
Blasen,  Därme  in  frischem  und  in  getrocknetem  Zustande,  gesalzene
Därme  (Saitlinge),  Filz,  Haare  (einschließlich  der  sogenannten  Zackelwolle),
  Borsten,  Federn,  Kaviar,  Fische  und  Sareptabalsam.

§.  2.

Auf  Wäsche,  Kleidungsstücke  und  anderes  Reisegeräth,  welches  Reisende
zu  ihrem  Gebrauch  mit  sich  führen,  findet  das  im  §.  1  enthaltene  Verbot  keine
Anwendung.

Der  Reichskanzler  ist  ermächtigt,  anzuordnen,  in  welchem  Umfange  und
auf  welche  Weise  solche  Gegenstände  einer  Desinfektion  zu  unterwerfen  sind.

§.  3.

Die  Einfuhr  von  Schaafwolle  ist,  soweit  dieselbe  nicht  durch  Verordnungen
der  Landesbehörden  überhaupt  verboten  ist,  nur  nach  vorgängiger  Desinfektion
gestattet.

Reichs-Gesetzbl.  1870.  2

Ausgegeben  zu  Berlin  den  30.  Jannar  1879.