Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1879. (13)

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(Nr. 1337.) Verordnung betreffend die Uebertragung anhaltischer Rechtssachen auf das Reichs- 
gericht. Vom 26. September 1879. 
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Reichs, in Gemäßheit des §. 3 Absatz 2 und §. 15 des 
Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetze vom 27. Januar 1877 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 77), auf den Antrag des Herzogthums Anhalt und nach erfolgter 
Zustimmung des Bundesraths, was folgt: 
§. 1. 
In den bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, welche nach dem zwischen dem König- 
reich Preußen und dem Herzogthum Anhalt wegen Uebertragung der Leitung 
der Auseinandersetzungsgeschäfte (Separationen und Ablösungen) auf die Königlich 
preußischen Auseinandersetzungsbehörden am 18. September 1874 abgeschlossenen 
Staatsvertrage (preußische Gesetz= Samml. 1874 S. 359; anhaltische Gesetz= Samml. 
Nr. 365) zur Zuständigkeit der Königlich preußischen Behörden gehören, wird die 
Gerichtsbarkeit letzter Instanz, soweit dieselbe bisher dem Königlich preußischen 
Obertribunal zustand, dem Reichsgericht übertragen. 
§. 2. 
Die Verhandlung und Entscheidung derjenigen am 1. Oktober 1879 an- 
hängigen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Konkurs= und Strafsachen, welche nach 
den bisherigen Prozeßgesetzen des Herzogthums Anhalt von dem Gesammt--Ober- 
appellationsgericht zu Jena zu erledigen gewesen wären, wird dem Reichsgericht 
zugewiesen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel.  
Gegeben Baden-Baden, den 26. September 1879. 
—— Wilhelm. 
Otto Graf zu Stolberg. 
 
	        
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