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(Nr. 1337.) Verordnung betreffend die Uebertragung anhaltischer Rechtssachen auf das Reichs-
gericht. Vom 26. September 1879.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, in Gemäßheit des §. 3 Absatz 2 und §. 15 des
Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetze vom 27. Januar 1877 (Reichs-
Gesetzbl. S. 77), auf den Antrag des Herzogthums Anhalt und nach erfolgter
Zustimmung des Bundesraths, was folgt:
§. 1.
In den bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, welche nach dem zwischen dem König-
reich Preußen und dem Herzogthum Anhalt wegen Uebertragung der Leitung
der Auseinandersetzungsgeschäfte (Separationen und Ablösungen) auf die Königlich
preußischen Auseinandersetzungsbehörden am 18. September 1874 abgeschlossenen
Staatsvertrage (preußische Gesetz= Samml. 1874 S. 359; anhaltische Gesetz= Samml.
Nr. 365) zur Zuständigkeit der Königlich preußischen Behörden gehören, wird die
Gerichtsbarkeit letzter Instanz, soweit dieselbe bisher dem Königlich preußischen
Obertribunal zustand, dem Reichsgericht übertragen.
§. 2.
Die Verhandlung und Entscheidung derjenigen am 1. Oktober 1879 an-
hängigen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Konkurs= und Strafsachen, welche nach
den bisherigen Prozeßgesetzen des Herzogthums Anhalt von dem Gesammt--Ober-
appellationsgericht zu Jena zu erledigen gewesen wären, wird dem Reichsgericht
zugewiesen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Baden-Baden, den 26. September 1879.
—— Wilhelm.
Otto Graf zu Stolberg.