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(Nr. 1341.) Verordnung, betreffend die Uebertragung schaumburg - lippischer Rechtssachen auf
das Reichsgericht. Vom 26. September 1879.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, in Gemäßheit des §. 3 Absatz 2 des Einführunge-
gesetzs zum Gerichtsverfassungsgesetze vom 27. Januar 1877 (Reichs-Gesetzbl.
S. 77), auf den Antrag des Fürstenthums Schaumburg-Lippe und nach erfolgter
Zustimmung des Bundesraths, was folgt:
In den bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, welche nach dem zwischen dem
Königreich Preußen und dem Fürstenthum Schaumburg-Lippe wegen Ueber-
tragung der Leitung der Forstberechtigungsablösungen im Fürstenthum Schaum-
burg-Lippe auf die Königlich preußischen Auseinandersetzungsbehörden abgeschlossenen
Staatsvertrage vom 20. Oktober 1872 und dem zwischen denselben Staaten wegen
Ausdehnung des Staatsvertrages vom 20. Oktober 1872 auf die Leitung der Ab-
lösungen anderer Grundgerechtigkeiten, der Gemeinheitstheilungen und der Zu-
sammenlegungen der Grundstücke im Fürstenthum Schaumburg-Lippe durch die
Königlich preußischen Auseinandersetzungsbehörden abgeschlossenen Staatsvertrage
vom 27. April 1874 (preußische Gesetz= Samml. 1873 S. 18, 1874 S. 245;
schaumburg-lippische Landesverordnungen 1872 S. 378, 1874 S. 74) zur Zu-
ständigkeit der Königlich preußischen Behörden gehören) wird die Gerichtsbarkeit
letzter Instanz, soweit dieselbe bisher dem Königlich preußischen Obertribunal
zustand, dem Reichsgericht übertragen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Baden-Baden, den 26. September 1879.
(L. S.) Wilhelm.
Otto Graf zu Stolberg.