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(Nr. 1281.) Bekanntmachung, betreffend die Bedingungen der Zulassung von Reisenden aus
Rußland zum Eintritt über die Reichsgrenze. Vom 3. Februar 1879.
Auf Grund der mir im §. 4 der Verordnung vom 2. d. M., betreffend die
Paßpflichtigkeit der aus Rußland kommenden Reisenden, (Reichs-Gesetzbl. S. 9)
und im §. 2 Absatz 2 der Verordnung vom 29. v. M., betreffend Beschränkungen
der Einfuhr aus Rußland, (Reichs-Gesetzbl. S. 3) ertheilten Ermächtigung be-
stimme ich hierdurch:
1.
Reisende, welche aus Rußland kommen, sind zum Eintritt über die
Reichsgrenze nur dann zuzulassen, wenn sie sich durch Pässe ausweisen,
welche der Vorschrift des §. 1 der Verordnung vom 2. d. M. voll-
ständig entsprechen.
2. Das Reisegeräth derjenigen Reisenden, welche hiernach zum Eintritt
über die Reichsgrenze zwar zuzulassen sind, welche jedoch einem von
der Pest ergriffenen oder derselben verdächtigen Gouvernement Ruß-
lands durch Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt angehören, sind
beim Eintritt über die Reichsgrenze vor Gestattung der Weiterreise
einer Desinfektion zu unterwerfen. Von der Kleidung, welche solche
Reisende an sich tragen, sind mindestens die Oberkleider gleichfalls zu
desinfiziren.
3. Die Desinfektion (2) hat mittelst gasförmiger schwefliger Säure in
der Weise zu geschehen, daß die zu desinfizirenden Gegenstände min-
destens sechs Stunden hindurch in geschlossenem Raume den unmittel-
baren Einwirkungen der schwefligen Säure ausgesetzt und daß dabei
mindestens fünfzehn Gramm Schwefel auf den Kubikmeter lichten Raum
verbrannt werden.
Berlin, den 3. Februar 1879.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Otto Graf zu Stolberg.
Herausgegeben im Reichskanzler-Amt.
Berlin, gedruckt in der vormaligen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei (unter Reichsverwaltung).