Full text : Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Neunter Band. 1852-1853. (9)

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die  Stenerpflicht  erlischt  von  und  mit  dem  Steuertermin,  welcher  der  Auflanng
Pes  stenerbaren  Verhältnisses,  oder  bezieheuklich  der  ausdrücklich  ertlärten  Aufgate
des  Grwerbes  zunächst  folgt.

Ausgenommen  hiervon  (à  und  b)  ist  das  Gewerbe,  welches  in  Umherzieben  betrieben
  wirk.  Die  von  solchem  zu  entrichtende  Stener  ist  jedesmal  vor  der  Eröffnung
  des  Gewerbebetriebs  zu  entrichten.

Ansprüche  der  Staatskasse  auf  Gewerb=  und  Personalsteuer  aus  bereito  abgelausenen
  Jahren  sind  nicht  weiter  zu  verfolgen,  insofern  dieselben  nicht  auf  nachweislichen
  Rechnungefehlern,  auf  Hinterzlehungen  oder  auf  Steuerresten  beruhen.

c.  Ansprüche  auf  Rückerstattung  von  etwa  ohne  rechtliche  Verpflichtung  gezahlten  Steuerbeträgen
  aus  der  Staatskasse  erlöschen  mit  dem  Ablauf  elner  Jahresfrist.  (Vergl.
jedoch  §.  16  h.)

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8.  9.
DP.  Von  der  Umlegung  der  Skeuer.
1)  Festsellung  der  Steuerbeträge  und  Ausstellung  der  Kataster.

a.  die  Fesistellung  der  von  den  einzelnen  Steuerpflichtigen  terminlich  zu  enzrichtenden
Gewerbe=  und  Personalsteuerbeträge  und  hierüach  die  Aufstellung  der  Karaster  geschieht
  in  folgender  Weise:

Innerhalb  des  von  dem  Ministerium  seüzusetzenden  Termines  #  in  jedem  Orte  des
Landese  da  nötbig  unter  Leilung  des  Rreisrathes,  durch  den  Gemeindevorstand
eine  aus  mindesteno  sieben  und  böchstend  funfzehn  Gemeindeangehörigen  besiehende
  Abschähungskommission  zu  wählen.

Es  ist  darauf  zu  seben,  daß  in  dieser  Kommission  wo  möglich  eine  jede  Klasse
der  S#truerpflichtigen  des  Orto  vertreten  sei.  Für  jedes  Kommissionsmitglied  ist
zugleich  ein  Stellvertreter  zu  wählen,  welcher  jedenfalls  so  lange  in  die  Kommission
eintritt,  als  jenes  selbst  der  Abschätung  unterliegt.

Von  dieser  Kommission  ist  unter  Leltung  des  Gemeindevorstandes  und  so  weit
nöthig  unter  Aufsicht  des  Kreisrathes  unter  Anwendung  der  im  gegenwärtigen
Steuergesehze  oder  den  ihm  beigefügten  Tarlsen  enthaltenen  Beslimmungen,  für
jedes  steuersiichtige  Mitglied  der  Gemeinde  der  dasselbe  treffende  Stenersoh  aus-Fuwerfen
  und  in  den  Entwurf  des  Ortskatasters  einzutragen.

Lehterer  ist  sodann  vier  Wochen  lang  zur  Einsicht  der  Bethelligten  und  zudin.
bringung  etwather  Einwenrungen  öffentlich  auszulegen,  was  von  dem  Gemeinkevorstand
  mit  der  Verwarnung,  daß  nach  Ablauf  dieser  vierwöchentlichen  Frist  Ein.
wendungen  gegen  das  Kataster  für  das  laufende  Jahr  nicht  weiter  zulässig  sind,
öffentlich  bekannt  zu  machen  ist.