Volltext : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1870. (54)

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jedem  der  beiden  Gebiete  nach  den  Bestimmungen  des  dort  geltenden,  beziehungsweise
  zu  erlassenden  Expropriationsgesetzes.

Jede  der  Hohen  Regierungen  wird  für  Ihr  Gebiet  der  zu  konzessionirenden
Eisenbahngesellschaft  das  Expropriationsrecht  rechtzeitig  ertheilen.

Art.  6.

Der  Bau  der  Bahn  soll  solide  und  dauerhaft  ausgeführt  werden,  damit  Gefahren
  und  Störungen  des  Betriebes  nicht  zu  besorgen  sind  und  Personen,  Güter,
sowie  sonstige  Gegenstände;  welche  auf  Eisenbahnen  befördert  zu  werden  geeignet
sind,  ohne  Nachtheile  transportirt  werden  können.

Art.  7.

Der  Eigenthümer  der  Bahn  hat  wegen  aller  Entschädigungsansprüche,  die  aus
Anlaß  der  Bahnanlage  oder  des  Bahnbetriebes  auf  Großherzoglich  Sächsischem  Gebiete
  entstehen  und  gegen  ihn  geltend  gemacht  werden  möchten,  der  Großherzoglich
Sächsischen  Gerichtsbarkeit  und  den  Großherzoglich  Sächsischen  Gesetzen  sich  zu  unterwerfen.


Der  Großherzoglich  Sächsischen  Regierung  bleibt  vorbehalten,  zur  Regelung
des  Verkehrs  zwischen  Ihr  und  der  zu  konzessionirenden  Gesellschaft,  sowie  zur  Handhabung
  der  Ihr  über  die  betreffende  Bahnstrecke  zustehenden  Hoheits=  und  Aufsichtsrechte
  einen  ständigen  Kommissarius  zu  bestellen.  Derselbe  hat  die  Beziehungen
  seiner  Regierung  zu  der  Eisenbahnverwaltung  in  allen  Fällen  zu  vertreten,
die  nicht  zum  direkten  Einschreiten  der  kompetenten  Polizei=  oder  Gerichtsbehörden
geeignet  sind.

Die  Eisenbahnverwaltung  hat  sich  bei  Angelegenheiten  territorialer  Natur,
welche  hiernach  von  jenem  Kommissar  ressortiren,  an  diesen  zu  wenden.

Art.  8.

Die  im  Großherzoglich  Sächsischen  Gebiete  angestellten  Beamten  der  Gesellschaft
  sind  den  Großherzoglich  Sächsischen  Landesgesetzen  unterworfen.  Die  Angehörigen
  des  einen  Staates,  welche  im  Gebiete  des  anderen  Staates  angestellt  werden
  möchten,  scheiden  dadurch  aus  dem  Unterthanenverbande  ihres  Heimathlandes
nicht  aus.  -

Die  zu  konzessionirende  Gesellschaft  soll  verpflichtet  werden,  die  von  ihr  anzustellenden
  Bahnwärter,  Schaffner  und  sonstigen  Unterbeamten,  mit  Ausnahme  der