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jedem der beiden Gebiete nach den Bestimmungen des dort geltenden, beziehungsweise
zu erlassenden Expropriationsgesetzes.
Jede der Hohen Regierungen wird für Ihr Gebiet der zu konzessionirenden
Eisenbahngesellschaft das Expropriationsrecht rechtzeitig ertheilen.
Art. 6.
Der Bau der Bahn soll solide und dauerhaft ausgeführt werden, damit Gefahren
und Störungen des Betriebes nicht zu besorgen sind und Personen, Güter,
sowie sonstige Gegenstände; welche auf Eisenbahnen befördert zu werden geeignet
sind, ohne Nachtheile transportirt werden können.
Art. 7.
Der Eigenthümer der Bahn hat wegen aller Entschädigungsansprüche, die aus
Anlaß der Bahnanlage oder des Bahnbetriebes auf Großherzoglich Sächsischem Gebiete
entstehen und gegen ihn geltend gemacht werden möchten, der Großherzoglich
Sächsischen Gerichtsbarkeit und den Großherzoglich Sächsischen Gesetzen sich zu unterwerfen.
Der Großherzoglich Sächsischen Regierung bleibt vorbehalten, zur Regelung
des Verkehrs zwischen Ihr und der zu konzessionirenden Gesellschaft, sowie zur Handhabung
der Ihr über die betreffende Bahnstrecke zustehenden Hoheits= und Aufsichtsrechte
einen ständigen Kommissarius zu bestellen. Derselbe hat die Beziehungen
seiner Regierung zu der Eisenbahnverwaltung in allen Fällen zu vertreten,
die nicht zum direkten Einschreiten der kompetenten Polizei= oder Gerichtsbehörden
geeignet sind.
Die Eisenbahnverwaltung hat sich bei Angelegenheiten territorialer Natur,
welche hiernach von jenem Kommissar ressortiren, an diesen zu wenden.
Art. 8.
Die im Großherzoglich Sächsischen Gebiete angestellten Beamten der Gesellschaft
sind den Großherzoglich Sächsischen Landesgesetzen unterworfen. Die Angehörigen
des einen Staates, welche im Gebiete des anderen Staates angestellt werden
möchten, scheiden dadurch aus dem Unterthanenverbande ihres Heimathlandes
nicht aus. -
Die zu konzessionirende Gesellschaft soll verpflichtet werden, die von ihr anzustellenden
Bahnwärter, Schaffner und sonstigen Unterbeamten, mit Ausnahme der