Full text : Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft. Neunter Band. Jahrgang 1853. (9)

368  Betrachtungen

bergsmiethe  u.  8.  w.  —  zu  nöthigen.  Die  Vermischung  dieser  Ausgaben
bildet  nun  insbesondere  eine  Schwierisskeit  für  die  sonst  gewiss  wünschenswerthe
  Vereinigung  der  in  Fabriken  und  der  von  Handwerksmeistern  beschäftigten
  Gehülfen  desselben  Gewerbes;  sie  verhindert  noch  mehr  die
Verschmelzung  von  Kassen  solcher  Gewerke,  die  eine  zu  geringe  Mitgliederzahl
  haben,  um’  ohne  Gefahr  und  ohne  Belästigung  für  die  Theilnehmer  für
sich  allein  zu  stehen.  Von  den  vorhandenen  73  Verbindungen  der  Gesellen
zählten  45  unter  160  Mitglieder,  mehrere  (16)  unter  50  und  einige  (4)  sogar
unter  20  Mitglieder.  Auf  so  geringe  Zahlen  lassen  sich  keine  auch  nur
einigermassen  zuverlässige  Durchschnittsverhältnisse  für  Beitrag  und  Ansprüche
gründen,  um  so  weniger,  da  die  Zahl  der  beschäftigten  und  hiernach
beitragsfähigen  Gesellen  sich  oft  sehr  plötzlich  und  erheblich  ändern  kann,

Zu  der  Unterhaltung  der  Gesellenkassen  leisten  die  Meister  gegenwärtig
keine  Zuschüsse,  und  es  liegt  zur  Zeit  auch  nicht  in  der  Absicht  der  städtischen
Behörden,  von  dem  $.  57  der  Verordnung  vom  9.  Febr.  1849  Gebrauch  zu
machen,  um  sie  dazu  zu  verpflichten.  Der  dafür  angegebene  Grund  ist,
dass  eine  grosse  Zahl  von  Meistern  keine  Gesellen  beschäftigt,  oder  doch
nur  vorübergehend,  und  im  übrigen  oft  in  grösserer  Dürftigkeit  lebt  als  die
Gesellen  selbst.  Indess  scheint  dieser  Grund  doch  nicht  durchgreifend,  um
die  Meister  überhaupt  von  jedem  Zuschusse  zu  entbinden.  Man  könnte  sehr
wohl  die  davon  befreien,  welche  keine  Gesellen  beschäftigen  und  in  notorisch
dürftiger  Lage  sind,  dagegen  die  wohlhabenden  dazu  heranziehen.

Endlich  ist  zu  bemerken,  dass  dem  Recht  der  Stadt  die  Gesellen  zur
Zahlung  der  Beiträge  zu  nöthigen,  diese  selbst  zu  regeln  und  die  Aufsicht
über  die  Verwaltung  zu  führen  keine  Pflicht  dahin  gegenüber  steht,  die
Ansprüche  der  Beitragenden  zu  gewährleisten.  Dass  die  Stadt  die
Bürgschaft  dafür  übernehme,  erscheint  ebensowohl  im  Interesse  der  Gerechtigkeit
  gegen  die  Mitglieder  erforderlich  als  zweckmässig,  um  diesem  Institute
die  volle  Aufmerksanıkeit  der  Behörden  zuzuwenden.

Die  Verhältnisse  der  freiwilligen  Vereine  für  Krankheits-  und
Todesfälle  sind  in  vieler  Hinsicht  noch  weniger  befriedigend,  als  die  der
Gesellenkassen.  Zwar  sinkt  die  Zahl  der  Mitglieder  bei  keiner  zu  der  Geringfügigkeit
  herab,  die  einen  entschiedenen  Mangel  vieler  Gesellenkassen
bildet.  Indess  kann  bei  allen  eine  Verminderung  der  Zahl  und  selbst  eine
Auflösung  der  Kasse  durch  den  Mangel  an  Zutritt  neuer  Mitglieder  und  durch
Ausscheiden  älterer  jeder  Zeit  herbeigeführt  werden.  -Um  so  mehr  müssten
diese  Kassen  hiernach  auf  durchaus  haltbarer  Grundlage  errichtet  werden.
Diess  ist  indess,  soweit  sich  aus  den  ungenügenden  Materialien  ein  Urtheil
gewinnen  lässt,  schwerlich  der  Fall.

Obwohl  unter  den  Mitgliedern  wegen  ihres  vorgerückteren  Alters  Krankheitsfälle
  häufiger  sein  müssen  als  bei  den  Gesellen,  und  die  Sterbekassen
von  ihren  Verbindlichkeiten  gegen  ein  Mitglied  durch  Veränderung  des
Standes  und  Wohnorts  nicht  befreit  werden,  sind  die  verlangten  Beiträge
nicht  höher  als  die  an  die  Gesellenkassen  zu  zahlenden,  sondern  meistens  sogar