Metadata : Handbuch für Lehrer höherer Schulen.

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2)  dem  Unioversitätsricheer,

3)  einem  niche  wechselnden  Mitgliede,  welches  von  dem  Königl.  Kirchenrathe
aus  der  Zahl  der  Professoren  vorzuschlagen  und  von  den  Königl.  evangelischen
  Geheimen  Räthen  zu  bestätigen  ist,

zusammengesetzt.

Fuͤr  den  Fall  der  Behinderung  des  Universitaͤtsrichters  hat  der  Koͤnigl.  Regierungs-Bevollmaͤchtigte
  bei  der  Universitaͤt  einen,  nach  den  gesetzlichen  Vorschriften,  zur  Uibernahme
des  richterlichen  Amts  qualisicirten  Stellvertreter  zu  erwählen  und  dem  Königl.  Kirchenrathe
  zur  Genehmigung  anzuzeigen,  welche  Wahl  blos  für  die  Dauer  des  jedesmal  eingetretenen
  Behinderungsfalles  zu  gelten  hat,  wobei  der  Gewählte  aber,  damie  in  den  Geschäften
  des  Gerichts  kein  Stillstand  enestehe,  zum  sofortigen  Ancrikte  der  Function,  noch
vor  eingegangener  Bestätigung  von  Seiten  des  Kirchenraths,  von  dem  gedachten  Bevollmächtigten
  aurorisiret  werden  mag.  Für  den  Behinderungsfall  des  zweiten  Beisigers  aber
hart  ein  anderes,  von  dem  Königl.  Kirchenrathe  gleichfalls,  unter  Bestätigung  der  Königl.
evangelischen  Geheimen  Räthe,  im  Voraus  zu  benennendes  Mitglied  der  Universität  einzutreten.


.  5.

Das  gesammte  Expeditionspersonal  des  bisherigen  Concili#  perpe##i  wird  ohne  Verdnderung
  beibehalten,  und  es  hat  die  neue  Einrichtung  der  akademischen  Gerichrsbehörde
auf  dessen  zeitherige  fire  Dienstemolumente  keinen  Einfluß.

Das  Universitätsgericht  hat  sich  jedoch  bei  Ausübung  der  Polizei=  und  Disciplinar=Gewalt
  in  wichtigern  und  dringenden  Fällen,  und  bei  außergewöhnlichen  und  repentinen  gerichelichen
  Einschreitungen,  anstatt  der  Pedelle,  lediglich  der  bei  dem  vereinigeen  Polizelamte
  angestellten  Diener  und  Wachen,  als  welche  dem  Gerichte,  auf  Requisition  des  Universitätsrichters,
  sofort  zur  Disposition  zu  überlassen  sind,  auch  etwa  unmittelbar  an  sie  ergehenden
  Aufforderungen  unweigerlich  Folge  zu  leisten  haben,  zu  bedienen.

Seine  Situngen  hälc  das  Universitätsgeriche  in  dem  zeithero  von  dem  Concilio  perpeiuo
  inne  gehabren  Local.

Die  Universität  bat,  wie  bisher,  auch  künftighin  die  onera  jurisdictionis  aus  dem
Rectorfiscus  zu  bestreiten.
S.  6.
Die  Behandlung  aller  Polizei=  und  Disciplinar-  Sachen  erfolge  nach  den  bestehenden
akademischen  Gesetzen  und  wird  das  disciplinarische  Verfahren  bei  denselben  beibehalten.
Bei  vorwaltender  Verschiedenheit  der  Ansichten  in  diesen  Angelegenheiten  ist  nachgelassen,

  an  den  außerordentlichen  Königl.  Regierungs-Bevollmächtigeen  bei  der  Universicäc
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