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2) dem Unioversitätsricheer,
3) einem niche wechselnden Mitgliede, welches von dem Königl. Kirchenrathe
aus der Zahl der Professoren vorzuschlagen und von den Königl. evangelischen
Geheimen Räthen zu bestätigen ist,
zusammengesetzt.
Fuͤr den Fall der Behinderung des Universitaͤtsrichters hat der Koͤnigl. Regierungs-Bevollmaͤchtigte
bei der Universitaͤt einen, nach den gesetzlichen Vorschriften, zur Uibernahme
des richterlichen Amts qualisicirten Stellvertreter zu erwählen und dem Königl. Kirchenrathe
zur Genehmigung anzuzeigen, welche Wahl blos für die Dauer des jedesmal eingetretenen
Behinderungsfalles zu gelten hat, wobei der Gewählte aber, damie in den Geschäften
des Gerichts kein Stillstand enestehe, zum sofortigen Ancrikte der Function, noch
vor eingegangener Bestätigung von Seiten des Kirchenraths, von dem gedachten Bevollmächtigten
aurorisiret werden mag. Für den Behinderungsfall des zweiten Beisigers aber
hart ein anderes, von dem Königl. Kirchenrathe gleichfalls, unter Bestätigung der Königl.
evangelischen Geheimen Räthe, im Voraus zu benennendes Mitglied der Universität einzutreten.
. 5.
Das gesammte Expeditionspersonal des bisherigen Concili# perpe##i wird ohne Verdnderung
beibehalten, und es hat die neue Einrichtung der akademischen Gerichrsbehörde
auf dessen zeitherige fire Dienstemolumente keinen Einfluß.
Das Universitätsgericht hat sich jedoch bei Ausübung der Polizei= und Disciplinar=Gewalt
in wichtigern und dringenden Fällen, und bei außergewöhnlichen und repentinen gerichelichen
Einschreitungen, anstatt der Pedelle, lediglich der bei dem vereinigeen Polizelamte
angestellten Diener und Wachen, als welche dem Gerichte, auf Requisition des Universitätsrichters,
sofort zur Disposition zu überlassen sind, auch etwa unmittelbar an sie ergehenden
Aufforderungen unweigerlich Folge zu leisten haben, zu bedienen.
Seine Situngen hälc das Universitätsgeriche in dem zeithero von dem Concilio perpeiuo
inne gehabren Local.
Die Universität bat, wie bisher, auch künftighin die onera jurisdictionis aus dem
Rectorfiscus zu bestreiten.
S. 6.
Die Behandlung aller Polizei= und Disciplinar- Sachen erfolge nach den bestehenden
akademischen Gesetzen und wird das disciplinarische Verfahren bei denselben beibehalten.
Bei vorwaltender Verschiedenheit der Ansichten in diesen Angelegenheiten ist nachgelassen,
an den außerordentlichen Königl. Regierungs-Bevollmächtigeen bei der Universicäc
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