Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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ee)  die  Geräthschaften  und  Utensilien,  deren  die  Beamten  unterwegs
  bedürfen,

unentgeltlich  zu  befördern.  Statt  besonderer  Postwagen  können  auf
Grund  desfallsiger  Verständigung  auch  Postkoupés  in  Eisenbahnwagen
  gegen  eine  den  Selbstkosten  für  die  Beschaffung  und  Unterhaltung
  thunlichst  nahe  stehende  Miethe  benutzt,  es  kann  ferner  bei
solchen  Zügen,  in  denen  Postwagen.  oder  Postkoupés  nicht  laufen,
die  unentgeltliche  Mitnahme  eines  Postbeamten  mit  der  Briefpost,
dem  alsdann  der  erforderliche  Sitzplatz  einzuräumen  ist,  oder  die
unentgeltliche  Beförderung  von  Brief.  und  Zeitungspacketen  durch
das  Zugpersonal  verlangt  werden.

)  Für  ordinaire  Packete  über  zwanzig  Pfund,  auch  wenn  dieselben
innerhalb  des  Postwagens  oder  Postkoupcs  befördert  werden,  erhält
die  Eisenbahngesellschaft  die  tarifmäßige  Eilfracht,  welche  für  das
monatliche  Gesammtgewicht  der  zwischen  je  zwei  Stationen  beförderten
  (Whlungspflchugen  Packete  berechnet  und  auf  Grund  besonderer
  Vereinbarung  avisionirt  wird.

Wenn  ein  Postwagen  oder  das  an  dessen  Stelle  zu  benutzende
Postkoupé  (ad  b.)  für  den  Bedarf  der  Post  nicht  ausreicht,  so  hat
die  Eisenbahngesellschaft  entweder  die  Beförderung  der  nicht  unterzubringenden
  Postsendungen  in  ihren  Wagen  zu  vermitteln,  oder  der
Post  "9  erforderlichen  Transportmittel  leihweise  herzugeben.  Im
ersteren  Falle  wird  für  ordinaire  Packete  über  zwanzig  Pfund  eine
weitere  als  die  ad  c.  vorgesehene  Vergütung  nicht  geleistet.  Im
letzteren  Falle  zahlt  die  Postverwaltung  außer  der  Frachtvergütung
für  die  ordinairen  Packete  über  zwanzig  Pfund  eine  besonders  zu
vereinbarende,  nach  Sätzen  pro  Koupé  und  Meile  und  resp.  pro
Achse  und  Meile  zu  bemessende  Hergabe-  und  Transportvergütung.

Die  Eisenbahngesellschaft  übernimmt  die  Unterhaltung,  Unterstellung,
Reinigung,  das  Schmieren,  Ein=  und  Ausrangiren  2c.  der  Eisenbahnpostwagen,
  sowie  den  leihweisen  Ersatz  derselben  in  Beschädigungsfällen,
  gegen  Vergütungen,  welche  nach  den  Selbstkosten  bemessen  werden
und  über  deren  Bercchnung  besondere  Vereinbarung  getroffen  wird.

s)  Die  Gesellschaft  ist  verpflichtet,  die  mit  Postfreipässen  versehenen
Personen  unentgeltlich  zu  befördern,  vorausgesetzt,  daß  diese  nur
einen  Theil  ihrer  Reise  auf  der  Eisenbahn,  einen  anderen  Theil
aber  mit  gewöhnlichem  Postfuhrwerk  zurücklegen.

4)  Die  Gesellschaft  ist  verpflichtet,  unentgeltlich  die  Anlage  einer  Bundes-Telegraphenlinie
  längs  der  Bahn  zu  gestatten  und  gesteht  zu  diesem
Zwecke  der  Bundes-Telegraphenverwaltung  die  Berechtigung  zu,  nach
Bedürfniß  eine  einfache  Stangenreihe  oder  zwei  parallele  Stangenreihen
auf  gleicher  Seite  des  Bahnplanums  und  außerdem  auf  derjenigen  Seite
des  Bahnterrains,  welche  die  oberirdischen  Leitungen  im  Allgemeinen  nicht

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