Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1881. (15)

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(Nr. 1417.) Allerhöchster Erlaß, betreffend die Ausführung des Gesetzes wegen Aufnahme einer 
Anleihe für Zwecke der Verwaltungen der Post und Telegraphen, der Marine 
und des Reichsheeres. Vom 25. April 1881. 
Auf Ihren Bericht vom 21. April 1881 genehmige Ich, daß auf Grund des 
Gesetzes vom 28. März 1881, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke 
der Verwaltungen der Post und Telegraphen, der Marine und des Reichsheeres 
(Reichs-Gesetzbl. S. 68), ein Betrag von 52 427 221 Mark durch eine nach den 
Bestimmungen des Gesetzes vom 19. Juni 1868 (Bundes-Gesetzbl. S. 339) zu 
verwaltende Anleihe beschafft und zu diesem Zwecke ein entsprechender Betrag von 
Schuldverschreibungen, und zwar über zweihundert Mark, fünfhundert Mark, ein- 
tausend Mark, zweitausend Mark und fünftausend Mark ausgegeben werde. 
Die Anleihe ist mit jährlich vier vom Hundert am 1. April und 1. Oktober 
zu verzinsen. 
Die Tilgung des Schuldkapitals erfolgt in der Art, daß die durch den 
Reichshaushalts-Etat dazu bestimmten Mittel zum Ankauf einer entsprechenden 
Anzahl von Schuldverschreibungen verwendet werden. Dem Reich bleibt das 
Recht vorbehalten, die im Umlauf befindlichen Schuldverschreibungen zur Einlösung 
gegen Baarzahlung des Kapitalbetrages binnen einer gesetzlich festzustellenden Frist 
zu kündigen. Den Inhabern der Schuldverschreibungen steht ein Kündigungsrecht 
gegen das Reich nicht zu. 
Ich ermächtige Sie, hiernach die weiteren Anordnungen zu treffen und die 
Reichsschuldenverwaltung mit näherer Anweisung zu versehen. 
Dieser Mein Erlaß ist durch das Reichs-Gesetzblatt zur öffentlichen Kenntniß 
zu bringen. 
Berlin, den 25. April 1881. 
Wilhelm. 
 Fürst v. Bismarck. 
An den Reichskanzler. 
  
  
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
 
	        
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