Reichs-Gesetzblatt.
No. I0.
Inhalt: Gesetz, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für die Reichseisenbahnen in Elsaß-Lothringen. S. 93.—
Verordnung, betreffend die Kautionen des Lootsenkommandeurs und des Sekretariats- Assistenten bei
dem Lootsenkommando an der Jade. S. 95.
(Nr. 1418.) Gesetz, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für die Reichseisenbahnen in Elsaß-
Lothringen. Vom 24. Mai 1881.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, Koͤnig
von Preußen rc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, was folgt:
§. 1.
Der Reichskanzler wird ermächtigt,
I. a) behufs Erwerbung der Eisenbahnen von Saargemünd nach Saarburg,
von Courcelles über Bolchen nach Teterchen, sowie von Chateau-
Salins und Vic nach der Grenze bei Chambrey für das Reich zu
unbeschränktem Eigenthum den Betrag von 9 885 864 Mark,
b) behufs Abtragung des aus dem Vertrage zwischen
dem Reich und der Stadt Münster vom 12. De-
zember 1871, betreffend die Erwerbung der Eisen-
bahn von Colmar nach Münster, noch bestehenden
Kaufgeldrestes den Betrag 1 422 800 Mark
C) behufs vergleichsweiser Abfindung der franzö-
sischen Ostbahngesellschaft für die Aufgabe ihrer
Eigenthumsansprüche auf die von der Reichs-
eisenbahnverwaltung in Besitz genommenen, außer-
halb der Bahnanlagen belegenen Grundstücke und
Gebäude den Betrag dnyn 100 000 Mark
im ganzen 11 408 664 Mark,
zu verausgaben;
II. das zweite Geleise zwischen den Bahnhöfen Saargemünd und Saar-
alben auszubauen, die dazu erforderlichen Grundstücke, nöthigenfalls
Reichs-Gesetzbl. 1881. 17
Ausgegeben zu Berlin den 31. Mai 1881.