Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1881. (15)

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(Nr. 1422.) Gesetz, betreffend die Besteuerung der Dienstwohnungen der Reichsbeamten. Vom 
31. Mai 1881. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, Koͤnig 
von Preußen rc. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths 
und des Reichstags, was folgt: 
§. 1. 
In Gemeinden, welche eine nach dem Miethwerth der Wohnungen ver- 
anlagte Steuer (Miethsteuer) erheben, darf für die Dienstwohnungen der Reichs- 
beamten der Miethwerth, von welchem die Steuer erhoben wird, nicht höher als 
mit fünfzehn vom Hundert des baaren Gehalts dieser Beamten bemessen werden. 
§. 2. 
Bei Feststellung des baaren Gehalts bleiben diejenigen Beträge außer Ansatz, 
welche den Beamten zur Bestreitung von Repräsentations- oder Dienstaufwands- 
kosten gewährt werden. 
§. 3. 
Dies Gesetz tritt am 1. Juli 1881 in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 31. Mai 1881. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. 
 
	        
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