Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1881. (15)

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Hat der Versetzte in Folge eigener Entschließung oder Schuld den Posten 
nicht angetreten, so ist derselbe zur Wiedererstattung der ihm etwa bereits gezahlten 
Hälfte der Vergütungssumme verpflichtet. 
Wird dem Versetzten vor dem Eintreffen am Bestimmungsorte eine andere 
Stelle übertragen, so kann die ihm etwa bereits gezahlte Hälfte der Vergütungs- 
summe auf die ihm für die neue Versetzung zustehende Vergütung angerechnet werden. 
§. 2. 
B. An speziellen Umzugskosten erhalten ferner: 
I. sämmtliche in §. 1 erwähnten Personen für den Transport (ausschließ- 
lich Verpackung und Versicherung) der Gegenstände der häuslichen 
Einrichtung die wirklich gezahlten Beträge auf Grund spezieller und 
belegter Liquidationen mit der Maßgabe, daß, falls und insoweit der 
Transport der Gegenstände mittelst Eilfracht erfolgt ist, nur ein Dritt- 
theil der hierfür gezahlten Beträge zur Vergütung gelangt; 
II. der Oberstabsarzt oder Stabsarzt 10 Pfennig, 
der Assistenzarzt und der Lazareth--Inspektor 8 
die im §. 1 unter II bezeichneten Personen 7 
für jedes mitgenommene Familienmitglied; 
der Oberstabsarzt oder Stabsarzt für jeden mitgenommenen 
Dienstbootteen   7 Pfennig 
pro Kilometer der kürzesten benutzbaren Straßenverbindung. 
Assistenzärzte und das Lazarethgehülfen- Personal erhalten beim Umzuge 
ohne Familie keine „speziellen Umzugskosten“ und sind durch die in §. 1 fest- 
gesetzte Vergütung der „allgemeinen Umzugskosten“ abgefunden. 
Die zur Feststellung der speziellen Umzugskostenvergütung in jedem einzelnen 
Falle erforderlichen Beläge hat der Versetzte bei Verlust seines Anspruchs auf diese 
Vergütung innerhalb Jahresfrist nach seinem Eintreffen auf dem neuen Posten 
seiner direkt vorgesetzten Behörde vorzulegen. 
§. 3. 
Eine Vergütung von Umzugskosten nach Yokohama wird nur denjenigen 
gewährt, deren Versetzung dahin wirklich ausgesprochen ist, während Kommandos, 
selbst wenn deren längere als sechsmonatliche Dauer feststeht, nicht ohne weiteres 
als Versetzungen gelten. 
§. 4. 
Personen, welche die Versetzungsreise an Bord von Fahrzeugen der Marine 
unter Bewilligung von Tafelgeldern beziehungsweise Schiffsverpflegung zurück- 
legen, erhalten die ihnen sonst bei Versetzungsreisen verordnungsmäßig zustehenden 
Fuhrkosten und Tagegelder für ihre Person nicht vergütet, auch wird eine Ver-
	        
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