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(Nr. 1426.) Bekanntmachung, betreffend die Uebergangsabgabe und die Steuerrückvergütung
für Bier in Baden. Vom 10. Juni 1881.
Im Großherzogthum Baden ist in Folge der stattgehabten Erhöhung der Bier-
steuer an Stelle der bisherigen Uebergangsabgabe von Bier (vergl. die Bekannt-
machung vom 15. Januar 1877, Reichs-Gesetzbl. S. 9 ff.) eine solche im Be-
trage von 3,20 Mark pro Hektoliter und an Stelle der bisherigen Steuerrück-
vergütung bei der Ausfuhr von Bier (vergl. ebendaselbst) eine solche von 2,50 Mark
für das Hektoliter getreten.
Berlin, den 10. Juni 1881.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Scholz.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.