Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1881. (15)

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Schleichhandels  nach  beiden  Seiten  hin  bereitwilligst  zu  unterstützen  und  nicht  allein
zu  jenem  Zweck  ihre  Wahrnehmungen  sich  gegenseitig  binnen  der  kürzesten  Frist
mitzutheilen,  sondern  auch  ein  freundnachbarliches  Vernehmen  zu  unterhalten  und
zur  Verständigung  über  zweckmäßiges  Zusammenwirken  von  Zeit  zu  Zeit  und  bei
besonderen  Veranlassungen  sich  mit  einander  zu  berathen.

§.  6.

Den  Zoll-  und  Steuerbeamten  der  vertragenden  Theile  soll  gestattet  sein,
bei  Verfolgung  eines  Schleichhändlers  oder  der  Gegenstände  oder  Spuren  einer
Uebertretung  der  Zollgesetze  ihres  Staates  sich  in  das  Gebiet  des  anderen  Theiles
zu  dem  Zweck  zu  begeben,  um  bei  den  dortigen  Ortsvorständen  oder  Behörden
die  zur  Ermittelung  des  Thatbestandes  und  des  Thäters  und  die  zur  Sicherung
des  Beweises  erforderlichen  Maßregeln,  das  Sammeln  aller  Beweismittel  bezüglich
der  vollbrachten  oder  versuchten  Zollumgehung,  sowie  den  Umständen  nach  die
einstweilige  Beschlagnahme  der  Waaren  und  die  Festhaltung  der  Thäter  zu
beantragen.

Anträgen  dieser  Art  sollen  die  Ortsvorstände  und  Behörden  jedes  der  vertragenden
  Theile  in  derselben  Weise  genügen,  wie  ihnen  dies  bei  vermutheten  oder
entdeckten  Uebertretungen  der  Zollgesetze  des  eigenen  Staates  zusteht  und  obliegt.
Auch  können  die  Zoll-  und  Steuerbeamten  des  einen  Theiles  durch  Requisition
ihrer  vorgesetzten  Behörde  von  Seiten  der  zuständigen  Behörde  des  anderen  Theiles
aufgefordert  werden,  entweder  vor  letzterer  selbst  oder  vor  der  kompetenten  Behörde
ihres  eigenen  Landes  die  auf  die  Zollumgehung  bezüglichen  Umstände  auszusagen.

§.  7.
Keiner  der  vertragenden  Theile  wird  in  seinem  Gebiete  Vereinigungen  zum
Zweck  des  Schleichhandels  nach  dem  Gebiete  des  anderen  Theiles  dulden,  oder

Verträgen  zur  Sicherung  gegen  die  möglichen  Nachtheile  schleichhändlerischer
Unternehmungen  Gültigkeit  zugestehen.

 

§.  8.

Jeder  der  vertragenden  Theile  ist  verpflichtet,  zu  verhindern,  daß  Vorräthe
von  Waaren,  welche  als  zum  Schleichhandel  nach  dem  Gebiete  des  anderen  Theiles
bestimmt  anzusehen  sind,  in  der  Nähe  der  Grenze  des  letzteren  angehäuft  oder  ohne
genügende  Sicherung  gegen  den  zu  besorgenden  Mißbrauch  niedergelegt  werden.

Innerhalb  des  Grenzbezirkes  sollen  Niederlagen  fremder  unverzollter  Waaren
in  der  Regel  nur  an  solchen  Orten,  wo  sich  ein  Zollamt  befindet,  gestattet  und
in  diesem  Falle  unter  Verschluß  und  Kontrole  der  Zollbehörde  gestellt  werden.

Sollte  in  einzelnen  Fällen  der  amtliche  Verschluß  nicht  anwendbar  sein,  so
sollen  statt  desselben  anderweite  möglichst  sichernde  Kontrolmaßregeln  angeordnet
werden.  Vorräthe  von  fremden  verzollten  und  von  inländischen  Waaren  innerhalb