Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1881. (15)

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4.  Vieh,  das  auf  Weiden  getrieben  wird  oder  von  denselben  zurückkehrt,
ebenso  Vieh,  welches  zur  Stallfütterung  ein-  oder  ausgeführt  wird,  kann,  wenn
die  Identität  sichergestellt  ist,  zollfrei  über  die  Zolllinie  ein-  und  austreten.  Auch
die  Erzeugnisse  von  solchem  Vieh,  als:  Milch,  Butter,  Käse,  Wolle,  und  das
in  der  Zwischenzeit  zugewachsene  junge  Vieh  dürfen  in  einer  der  Stückzahl  des
Viehes  und  der  Weidezeit  angemessenen  Menge  zollfrei  zurückgeführt  werden.

Soweit  die  örtlichen  Verhältnisse  es  erfordern,  ist  die  Ueberschreitung  der
Grenze  auf  Nebenwegen  unter  Beobachtung  der  diesfalls  zu  bestimmenden  lokalen
Vorsichtsmaßregeln  auch  dann  zulässig,  wenn  es  sich  um  eine  längere  Weidezeit
im  jenseitigen  Grenzbezirke  handelt.

5.  Die  beiderseitigen  Grenzbewohner  sind,  wenn  sie  Getreide,  Oelsamen,
Hanf,  Lein,  Holz,  Lohe  und  andere  dergleichen  landwirthschaftliche  Gegenstände
zum  Vermahlen,  Stampfen,  Schneiden,  Reiben  u.  s.  w.  auf  Mühlen  in  den
jenseitigen  Grenzbezirk  bringen  und  im  verarbeiteten  Zustande  wieder  zurückführen,
von  jeder  Zollabgabe  befreit.

Auch  wird  hierbei  gestattet,  Ausnahmen  von  dem  regelmäßigen  Zollverfahren,
  wenn  berücksichtigungswerthe  örtliche  Verhältnisse  dafür  sprechen,  unter  Substituirung
  anderer,  den  Umständen  angemessener  Modalitäten  zum  Schutze  gegen
Zollumgehungen  zu  bewilligen.  Die  Mengen  der  Erzeugnisse,  welche  an  Stelle
der  Rohstoffe  wieder  eingebracht  werden  dürfen  beziehungsweise  wieder  ausgeführt
werden  müssen,  sind  nach  Erforderniß  von  den  beiderseitigen  Zollverwaltungen  einvernehmlich
  angemessen  festzusetzen.

6.  Die  gegenseitige  Zollfreiheit  soll  sich  ferner  erstrecken  auf  alle  Säcke  und
Gefäße,  worin  landwirthschaftliche  Erzeugnisse,  als  z.  B.  Getreide  und  andere
Feldfrüchte,  Gips,  Kalk,  Getränke  oder  Flüssigkeiten  anderer  Gattung  und  sonst
im  Grenzverkehr  vorkommende  Gegenstände,  in  das  Nachbarland  gebracht  werden
und  die  von  dort  leer  auf  dem  nämlichen  Wege  wieder  zurückgelangen.

7.  Die  bestehenden  Erleichterungen  in  dem  Verkehr  zwischen  den  Bewohnern
  der  beiderseitigen  Grenzbezirke  in  Bezug  auf  Gegenstände  ihres  eigenen
Bedarfs  zur  Reparatur  oder  sonst  einer  handwerksmäßigen  Bearbeitung,  welcher
die  häusliche  Lohnarbeit  gleich  zu  halten  ist,  werden  aufrecht  erhalten.

8.  Bei  den  bestehenden  sonstigen  Erleichterungen,  Förmlichkeiten  und  Kontrolen
  im  Grenzverkehr  behält  es  sein  Bewenden.