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auf Umstände erstrecken soll, welche mit der Anschuldigung nicht in
naher Verbindung stehen, nöthigenfalls anzuhalten;
2. amtliche Besichtigungen vorzunehmen und den Befund zu beglaubigen;
3. Angeschuldigten, welche sich im Bezirke des ersuchten Gerichts auf-
halten, ohne dem Staatsverbande des letzteren anzugehören, Vorladungen
und Erkenntnisse behändigen zu lassen;
4. Uebertreter und deren bewegliche Güter, welche im Bezirke des ersuchten
Gerichts angetroffen werden, anzuhalten und auszuliefern, insofern nicht
jene Uebertreter dem Staatsverbande des ersuchten Gerichts oder einem
solchen dritten Staate angehören, welcher durch Verträge verpflichtet ist,
die fragliche Uebertretung seinerseits gehörig untersuchen und bestrafen
zu lassen.
§. 25.
Es sind in diesem Kartell unter „Zollgesetzen““ auch die Ein-, Aus- und
Durchfuhrverbote, und unter „Gerichten“ die in jedem der beiderseitigen Gebiete
zur Untersuchung und Bestrafung von Uebertretungen der eigenen derartigen Gesetze
bestellten Behörden verstanden.
§. 26.
Durch die vorstehenden Bestimmungen werden weitergehende Zugeständnisse
zwischen den vertragenden Staaten zum Zweck der Unterdrückung des Schleich-
handels nicht aufgehoben oder geändert.
Reichs-Gesetzbl. 1881. 25