Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1881. (15)

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                   Artikel 6. 
Gegenwärtiger Vertrag soll zehn Tage nach seiner Veröffentlichung in 
Kraft treten. Derselbe kann von jedem der beiden Hohen vertragenden Theile 
jederzeit gekündigt werden; er bleibt jedoch nach erfolgter Kündigung noch drei 
Monate in Kraft. 
Von dem Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses Vertrages an verlieren alle 
früher zwischen einzelnen deutschen Bundesstaaten und Oesterreich= Ungarn ab— 
geschlossenen Vereinbarungen, insoweit solche die Beglaubigung der von öffent- 
lichen Behörden ausgestellten oder beglaubigten Urkunden zum Gegenstande haben, 
ihre Gültigkeit. - 
Vorstehender Vertrag wird ratifizirt und es werden die Ratifikationen so 
bald als möglich ausgewechselt werden. 
Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten den gegen- 
wärtigen Vertrag unterzeichnet und ihre Siegel beigedrückt. 
So geschehen zu Berlin, den 25. Februar 1880. 
  
(L. S.) von Philipsborn. 
(L. S.) Szchényi. 
  
Der vorstehende Vertrag ist ratifizirt und die Auswechselung der Ratifi-- 
kations-Urkunden hat stattgefunden. 
 
	        
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