Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1881. (15)

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sollen die Karten auch, wie bisher, den Reisenden die Befugniß gewähren, auf- 
gekaufte Waaren nach dem Bestimmungsorte mitzunehmen. Vom l. Januar 
1882 ab kommt dagegen die Befugniß, aufgekaufte Waaren mitzunehmen, in 
Wegfall. 
Zu Artikel 20 des Vertrages. 
Die Hinterlegung der Bezeichnungen der Waaren oder deren Verpackung, 
der Fabrik- und Handelsmarken, sowie der Muster und Modelle, deren Rechts- 
schutz die deutschen Angehörigen in Oesterreich-Ungarn erwerben wollen, hat 
sowohl bei der Handelskammer in Wien, als auch bei jener in Budapest zu 
erfolgen. 
Da in dem Gebiete des Deutschen Reichs gemäß der daselbst bestehenden 
Gesetze über jede Patentertheilung eine amtliche Bekanntmachung erfolgen muß, 
so wird festgesetzt, daß, wenn ein Angehöriger des Deutschen Reichs auf einen 
daselbst patentirten Gegenstand auch in Oesterreich-Ungarn ein Privilegium erwirbt, 
die in Deutschland gesetzlich mittelst Druck erfolgte Veröffentlichung der betreffen- 
den Patentbeschreibung und Zeichnung keinen gesetzlichen Nichtigkeitsgrund gegen 
den Rechtsbestand des analogen österreichischen und ungarischen Privilegiums 
bilden soll, insofern das den Bedingungen des Gesetzes entsprechende Gesuch um 
dessen Ertheilung bei der kompetenten Behörde innerhalb des Zeitraums von drei 
Monaten, vom Tage obiger Veröffentlichung ab gerechnet, eingereicht worden ist, 
welcher Tag in den Druckexemplaren der deutschen Patentschriften angegeben wer- 
den wird. 
Zu den Artikeln 21 und 22 des Vertrages. 
Unter Konsuln sind alle mit Konsulargeschäften Beauftragte verstanden. 
Jeder der vertragschließenden Theile, dessen Angehörigen der Konsul des anderen 
Theiles nach Maßgabe des Artikels 22 Schutz und Beistand gewährt hat, ist 
verpflichtet, die dadurch erwachsenen Auslagen und Kosten nach denselben Grund- 
sätzen zu erstatten, wie dies von dem Theile, welcher den Konsul bestellt hat, 
rücksichtlich seiner eigenen Angehörigen geschehen würde. 
Zu Artikel 23 des Vertrages. 
Man war darüber einverstanden, daß unter den Zollstellen, an welche 
Beamte zu dem im Alinea 1 des Artikels 23 gedachten Zweck zu senden, die ver- 
tragschließenden Theile sich gegenseitig das Recht zugestanden haben, die Zolldirektiv- 
behörden (in Oesterreich-Ungarn: die Finanzlandesdirektionen und Finanzdirektionen, 
in Deutschland: die Zolldirektionen) nicht mitbegriffen sind, sondern daß darunter 
nur die Bezirksbehörden (in Oesterreich-Ungarn: die Finanzbezirksdirektionen, Finanz- 
inspektoren, in Deutschland: die Hauptämter mit den ihnen untergeordneten Lokal- 
behörden) verstanden werden.
	        
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