Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1881. (15)

— 152 — 
Anlage C. 
  
Dem N. N., welcher mit seinen Fabrikaten (Produkten) die Messen und Jahr— 
märkte in (Oesterreich- Ungarn, Deutschem Reich) zu besuchen beabsichtigt, wird 
behufs seiner Legitimation bei den zuständigen Behörden hierdurch bezeugt, daß 
er zu N. wohnhaft sei und die seinem Gewerbe entsprechenden gesetzlichen Steuern 
und Abgaben zu entrichten habe. 
Gegenwärtiges Zeugniß ist gültig für den Zeitraum von — Monaten 
(Ort, Datum, Unterschrift und Stempel der ausstellenden Behörde.) 
(Personalbeschreibung und Unterschrift des Gewerbetreibenden.) 
 
	        
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