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(Nr. 1431.) Handelsvertrag zwischen Deutschland und der Schweiz. Vom 23. Mai 1881.
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen einerseits, und der
Bundesrath der schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits, von der Absicht
geleitet, den am 13. Mai 1869 abgeschlossenen, zuletzt durch die Uebereinkunft
vom 1. Mai 1880 für die Zeit bis 30. Juni 1881 verlängerten Handels- und
Zollvertrag in seinen wesentlichen Verabredungen weiterhin aufrecht zu erhalten,
haben zu diesem Ende Unterhandlungen eröffnen lassen und zu Bevollmächtigten
ernannt:
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen:
Allerhöchstihren Staatsminister, Staatssekretär des Innern Karl
Heinrich von Boetticher;
der Bundesrath der schweizerischen Eidgenossenschaft:
Seinen außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister
Dr. Arnold Roth,
welche, unter Vorbehalt der beiderseitigen Ratifikation, den folgenden Handelsvertrag
vereinbart und abgeschlossen haben:
Artikel 1.
Die beiden vertragschließenden Theile geben sich die Zusicherung, in Beziehung
auf Eingangs- und Ausgangsabgaben sich wechselseitig auf dem Fuße der meist-
begünstigten Nation zu behandeln.
Jeder der beiden Theile verpflichtet sich demgemäß, jede Begünstigung, jedes
Vorrecht und jede Ermäßigung, welche er in den gedachten Beziehungen einer
dritten Macht bereits zugestanden hat oder in der Folge zugestehen möchte, gleich-
mäßig auch dem anderen vertragschließenden Theile gegenüber ohne irgend welche
Gegenleistung in Kraft treten zu lassen.
Die vertragschließenden Theile machen sich ferner verbindlich, gegen einander
kein Einfuhrverbot und kein Ausfuhrverbot in Kraft zu setzen, welches nicht zu
gleicher Zeit auf die anderen Nationen Anwendung fände.
Die vertragschließenden Theile werden jedoch während der Dauer des gegen-
wärtigen Vertrages die Ausfuhr von Getreide, Schlachtvieh und Brennmaterialien
gegenseitig nicht verbieten.
Artikel 2.
Hinsichtlich der in der Anlage A verzeichneten Gegenstände ist man über-
eingekommen, daß sie bei dem Uebergange vom Gebiete des einen Theiles nach
dem Gebiete des anderen Theiles gegenseitig gänzliche Zollfreiheit genießen sollen.
Reichs-Gesetzbl. 1881. 27