Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1881. (15)

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wässers  an  landeinwärts  zu  berechnen,  so  daß  die  Ausdehnung  des  zwischenliegenden
  Gewässers  dabei  außer  Betracht  fällt.

V.  Zu  den  Artikeln  5  und  6  des  Vertrages.

A.  Die  Begünstigung,  wonach  zollpflichtige  Waaren,  die  zum  ungewissen
Verkauf  oder  als  Muster  eingebracht  werden,  von  Eingangs-  und  Ausgangsabgaben
  befreit  sind  (Art.  5  Nr.  1),  kann  von  der  Erfüllung  nachstehender  besonderer
  Bedingungen  abhängig  gemacht  werden:

1.  Bei  der  Ausfuhr  beziehungsweise  Einfuhr  ist  der  Betrag  des  auf  den
Waaren  oder  Mustern  haftenden  Ausgangs-  beziehungsweise  Eingangszolls
  zu  ermitteln  und  bei  dem  abfertigenden  Amte  entweder  baar  niederzulegen
  oder  vollständig  sicherzustellen.

2.  Zum  Zweck  der  Festhaltung  der  Identität  sind  die  einzelnen  Waaren
oder  Musterstücke,  soweit  es  angeht,  durch  aufgedruckte  Stempel  oder
durch  angehängte  Siegel  oder  Bleie  zu  bezeichnen.

3.  Das  Abfertigungspapier,  über  welches  die  näheren  Anordnungen  von
jedem  der  vertragschließenden  Theile  ergehen,  soll  enthalten:

a)  ein  Verzeichniß  der  zur  Ausfuhr  bestimmten  beziehungsweise  der
eingebrachten  Waaren  oder  Musterstücke,  im  welchem  die  Gattung
der  Waare  und  solche  Merkmale  sich  angegeben  finden,  die  zur
Festhaltung  der  Identität  geeignet  sind;

b)  die  Angabe  des  auf  den  Waaren  oder  Mustern  haftenden  Ausgangs-
  und  Eingangszolls,  sowie  darüber,  ob  solcher  niedergelegt
oder  sichergestellt  worden  ist;

c)  die  Angabe  über  die  Art  der  zollamtlichen  Bezeichnung;

d)  die  Bestimmung  der  Frist,  nach  deren  Ablauf,  soweit  nicht  vorher
  der  Wiedereingang  beziehungsweise  die  Wiederausfuhr  der
Waaren  oder  Muster  nach  dem  Auslande,  oder  deren  Niederlegung
  in  einem  Packhofe  (Niederlagshause)  nachgewiesen  wird,
der  niedergelegte  Zoll  verrechnet  oder  aus  der  bestellten  Sicherheit
eingezogen  werden  soll.  Die  Frist  darf  den  Zeitraum  eines  Jahres
nicht  überschreiten.

4.  Die  Wiedereinfuhr  beziehungsweise  die  Wiederausfuhr  darf  auch  über
ein  anderes  Amt  als  dasjenige,  über  welches  die  Ausfuhr  beziehungsweise
  die  Einfuhr  bewirkt  ist,  erfolgen.

5.  Werden  vor  Ablauf  der  gestellten  Frist  (3d)  die  Waaren  oder  Muster
einem  zur  Ertheilung  der  Abfertigung  befugten  Amte  zum  Zweck  der
Wiedereinfuhr  beziehungsweise  der  Wiederausfuhr  oder  der  Niederlegung
  in  einem  Packhofe  (Niederlagshause)  vorgeführt,  so  hat  dieses
Amt  sich  durch  die  vorzunehmende  Prüfung  davon  zu  überzeugen,  ob

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