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4. an Stelle des §. 11:
Wird der Auftrag zur Zwangsvollstreckung durch Leistung an
den Gerichtsvollzieher erledigt, so erhält derselbe
bei Zahlungen die in §. 4 bestimmte, nach dem gezahlten Betrage
zu berechnende Gebühr, jedoch wenn eine Pfändung voraus-
gegangen war, nicht unter 2 Mark,
bei Herausgabe von Sachen die in §. 6 bestimmte Gebühr.
5. an Stelle des §. 15:
Den zu einer Vollstreckungshandlung in Gemäßheit der Vorschrift
des §. 679 der Civilprozeßordnung zugezogenen Zeugen kann eine Ent-
schädigung bis zum Betrage von je 1 Mark gewährt werden.
6. an Stelle des zweiten Absatzes des §. 17: .
Nimmt der Gerichtsvollzieher mehrere Geschäfte auf derselben Reise
vor, so erhält er für jedes derselben die volle, nach der Entfernung des
Ortes von seinem Amtssitz zu berechnende Entschädigung; dabei gelten
jedoch mehrere Geschäfte, welche für denselben Auftraggeber an demselben
Orte vorgenommen werden und welche sich auf dieselbe Rechtsangelegen-
heit beziehen, als Ein Geschäft.
Artikel 4.
Dieses Gesetz tritt am 15. Juli 1881 in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Bad Ems, den 29. Juni 1881.
(L. S.) Wilhelm.
In Vertretung des Reichskanzlers:
v. Boetticher.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.