Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1881. (15)

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4. an Stelle des §. 11: 
Wird der Auftrag zur Zwangsvollstreckung durch Leistung an 
den Gerichtsvollzieher erledigt, so erhält derselbe 
bei Zahlungen die in §. 4 bestimmte, nach dem gezahlten Betrage 
zu berechnende Gebühr, jedoch wenn eine Pfändung voraus- 
gegangen war, nicht unter 2 Mark, 
bei Herausgabe von Sachen die in §. 6 bestimmte Gebühr. 
5. an Stelle des §. 15: 
Den zu einer Vollstreckungshandlung in Gemäßheit der Vorschrift 
des §. 679 der Civilprozeßordnung zugezogenen Zeugen kann eine Ent- 
schädigung bis zum Betrage von je 1 Mark gewährt werden. 
6. an Stelle des zweiten Absatzes des §. 17: . 
Nimmt der Gerichtsvollzieher mehrere Geschäfte auf derselben Reise 
vor, so erhält er für jedes derselben die volle, nach der Entfernung des 
Ortes von seinem Amtssitz zu berechnende Entschädigung; dabei gelten 
jedoch mehrere Geschäfte, welche für denselben Auftraggeber an demselben 
Orte vorgenommen werden und welche sich auf dieselbe Rechtsangelegen- 
heit beziehen, als Ein Geschäft. 
Artikel 4. 
Dieses Gesetz tritt am 15. Juli 1881 in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Bad Ems, den 29. Juni 1881. 
(L. S.) Wilhelm. 
In Vertretung des Reichskanzlers: 
v. Boetticher. 
  
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. 
  
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
	        
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