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Reichs-Gesetzblatt.
Inhalt: Gesetz, betreffend die Erhebung von Reichsstempelabgaben. S. 185.
(Nr. 1436.) Gesetz, betreffend die Erhebung von Reichsstempelabgaben. Vom 1. Juli 1881.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen rc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, was folgt:
§. 1.
Die in dem anliegenden Tarif bezeichneten Urkunden unterliegen den daselbst
bezeichneten Stempelabgaben nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen.
I. Aktien, Renten- und Schuldverschreibungen.
(Tarifnummer 1 bis 3.)
§. 2.
Die Verpflichtung zur Entrichtung der unter Tarifnummer 1 bis 3 bezeich-
neten Stempelabgabe wird erfüllt durch Zahlung des Abgabebetrages an eine
zuständige Steuerstelle, welche auf dem vorzulegenden Werthpapiere Reichsstempel-
marken zum entsprechenden Betrage zu verwenden oder die Aufdrückung des Stem-
pels zu veranlassen hat.
In welchen Fällen und unter welchen Bedingungen der Verpflichtung zur
Versteuerung durch rechtzeitige Verwendung von Stempelmarken ohne amtliche
Mitwirkung einer Steuerstelle genügt werden kann, bestimmt der Bundesrath.
§. 3.
Wer Werthpapiere der unter den Tarifnummern 1 bis 3 bezeichneten Art
innerhalb des Bundesgebiets ausgiebt, veräußert, verpfändet, oder ein anderes Ge-
schäft unter Lebenden damit macht oder Zahlung darauf leistet, bevor die Ver-
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Ausgegeben zu Berlin den 8. Juli 1881.