Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1881. (15)

— 186 — 
pflichtung zur Versteuerung erfüllt oder in den in der Befreiung zu Tarifnummer 1 
und den unter Tarifnummer 2 lit. cc und 3 lit. b bezeichneten Fällen den Kon- 
trolvorschriften des Bundesraths genügt ist, verfällt in eine Geldstrafe, welche 
dem fünfundzwanzigfachen Betrage der hinterzogenen Abgabe gleichkamt,  min- 
destens aber 20 Mark für jedes Werthpapier beträgt. 
Diese Strafen treffen besonders und zum vollen Betrage jeden, der als 
Kontrahent oder in anderer Eigenschaft an der Ausgabe, Veräußerung, Verpfän- 
dung oder an dem sonstigen Geschäft theilgenommen hat. 
Dieselben Personen sind für die Entrichtung der Steuer solidarisch verhaftet. 
§. 4. 
Bevor stempelpflichtige inländische Werthpapiere zur Zeichnung aufgelegt 
werden, oder zu weiteren Einzahlungen auf solche aufgefordert wird, hat der 
Emittent hiervon der zuständigen Steuerstelle unter Angabe der Zahl, der Gattung 
und des Nennwerthes der Stücke oder des Betrages der zu leistenden Einzah- 
lungen nach Maßgabe eines von dem Bundesrath zu bestimmenden Formulars 
Anzeige zu erstatten. 
Wer stempelpflichtige inländische Werthpapiere, welche von einem früheren 
als dem Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses Gesetzes datirt sind, nach dem letzt- 
erwähnten Zeitpunkte ausgiebt, hat jedes Stück mit einem Vermerke zu versehen, 
aus welchem ersichtlich ist, daß die Ausgabe nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes 
erfolgt ist. 
Die Zuwiderhandlung gegen diese Vorschriften zieht Geldstrafe im Betrage 
von fünfzig bis fünfhundert Mark nach sich. 
§. 5. 
Die der Reichsstempelsteuer unterworfenen Werthpapiere unterliegen in den 
einzelnen Bundesstaaten keiner weiteren Stempelabgabe (Taxe, Sportel u. s. w.). 
Auch ist von der Umschreibung solcher Werthpapiere in den Büchern und 
Registern der Gesellschaft rc., sowie von den auf die Werthpapiere selbst gesetzten 
Uebertragungsvermerken (Indossamenten, Cessionen u. s. w.) eine Abgabe nicht zu 
entrichten. 
Im übrigen, insbesondere hinsichtlich der Urkunden über Eintragungen in 
dem Hypothekenbuche (Grundbuche), bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften 
unberührt. 
II. Schlußnoten und Rechnungen. 
(Tarifnummer 4.) 
§. 6. 
Die Verpflichtung zur Entrichtung der unter Nummer 4 des Tarifs bezeich- 
neten Stempelabgaben liegt zunächst dem Aussteller und jedem Unterzeichner des
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.