Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1881. (15)

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Welche dieser Behörden und Beamten die in dem Gesetze als zuständig 
bezeichneten sind, bestimmen, sofern das Gesetz nichts anderes verfügt, die Landes- 
regierungen. 
Den letzteren liegt auch die Kontrole über die betreffenden Behörden und 
Beamten ob. 
§. 27. 
Die in den einzelnen Bundesstaaten mit der Beaufsichtigung des Stempel- 
wesens beauftragten Behörden und Beamten haben die ihnen obliegenden Ver- 
pflichtungen mit den gleichen Befugnissen, wie sie ihnen hinsichtlich der nach den 
Landesgesetzen zu entrichtenden Stempelabgaben zustehen, auch hinsichtlich der in 
diesem Gesetze bestimmten Reichsstempelabgaben wahrzunehmen. 
Die Landesregierungen bestimmen geeignete Beamte, welche nach näherer 
Vorschrift des Bundesraths die stempelpflichtigen Schriftstücke der öffentlichen und 
der von Aktiengesellschaften oder Kommanditgesellschaften auf Aktien betriebenen 
Bank-, Kredit- oder Versicherungsanstalten, Handels- und gewerblichen Unterneh- 
mungen, sowie der zur Erleichterung der Liquidation von Zeitgeschäften bestimmten 
Anstalten (Liquidationsbüreaus u. s. w.) periodisch bezüglich der Stempelverwen- 
dung zu prüfen haben. Die genannten Anstalten sind verpflichtet, die Einsicht 
zu gestatten. 
So lange von den Landesregierungen zu der in Absatz 2 vorgesehenen Re- 
vision nicht geeignete Beamte bestimmt sind, haben die im Artikel 36 Absatz 2 
der Reichsverfassung bezeichneten Reichsbeamten die im vorigen Absatz bestimmten 
Rechte und Pflichten wahrzunehmen. 
$. 28. 
Außerdem haben die Reichsbehörden, die Behörden und Beamten der 
Bundesstaaten und Kommunen, die von Handelsvorständen eingesetzten Sachver- 
ständigen-Kommissionen und Schiedsgerichte, sowie die Notare die Verpflichtung, 
die Besteuerung der ihnen vorkommenden Urkunden zu prüfen und die zu ihrer 
Kenntniß gelangenden Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz bei der zuständigen 
Behörde zur Anzeige zu bringen. 
§. 29. 
Bezüglich der Vollstreckbarkeit und des Vollstreckungsverfahrens werden die 
Reichsstenpelabgaben den Landesabgaben gleichgeachtet. 
§. 30. 
Die Kassen des Reichs sind von der Entrichtung der durch dieses Gesetz 
angeordneten Abgaben befreit. 
Andere subjektive Befreiungen finden, soweit nicht ausdrücklich Ausnahmen 
angeordnet sind, nicht statt.
	        
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