Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1881. (15)

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3.  Gesellen-  und  Meisterprüfungen  zu  veranstalten  und  über  die  Prüfungen
Zeugnisse  auszustellen;

4.  zur  Förderung  des  Gewerbebetriebs  der  Innungsmitglieder  einen  gemeinschaftlichen
  Geschäftsbetrieb  einzurichten;

5.  zur  Unterstützung  der  Innungsmitglieder,  ihrer  Angehörigen,  ihrer  Gesellen
  und  Lehrlinge  in  Fällen  der  Krankheit,  des  Todes,  der  Arbeitsunfähigkeit
  oder  sonstiger  Bedürftigkeit,  Kassen  einzurichten;

6.  Schiedsgerichte  zu  errichten,  welche  berufen  sind,  Streitigkeiten  der  im
§.  120a  bezeichneten  Art  zwischen  den  Innungemitgliedern  und  deren
Gesellen  an  Stelle  der  sonst  zuständigen  Behörden  zu  entscheiden.

§.  98.

Der  Bezirk,  für  welchen  eine  Innung  errichtet  wird,  soll  in  der  Regel  nicht
über  den  Bezirk  der  höheren  Verwaltungsbehörde,  in  welchem  die  Innung  ihren
Sitz  nimmt,  hinausgehen.  Ausnahmen  bedürfen  der  Genehmigung  der  Zentralbehörde.


Bei  der  Errichtung  ist  der  Innung  ein  Name  zu  geben,  welcher  von  dem
aller  anderen,  an  demselben  Orte  oder  in  derselben  Gemeinde  befindlichen  Innungen
verschieden  ist.

§.  98a.

Die  Aufgaben  der  Innung,  die  Einrichtung  ihrer  Verwaltung  und  die
Rechtsverhältnisse  ihrer  Mitglieder  werden,  soweit  das  Gesetz  darüber  nicht  bestimmt,
  durch  das  Innungsstatut  geregelt.

Dasselbe  muß  Bestimmung  treffen:

1.  über  Namen,  Sitz  und  Bezirk  der  Innung;

2.  über  die  Aufgaben  der  Innung,  sowie  über  die  dauernden  Einrichtungen
zur  Erfüllung  dieser  Aufgaben;  namentlich  sind  die  nachfolgenden  Verhältnisse
  des  Lehrlingswesens  zu  regeln:

a)  die  von  den  Innungsmitgliedern  bei  der  Annahme  von  Lehrlingen
zu  erfüllenden  Voraussetzungen  und  Formen,  sowie  die  Dauer  der
Lehrzeit;

b)  die  Ueberwachung  der  Beobachtung  der  in  §§.  120,  126,  127
enthaltenen  Vorschriften  seitens  der  Innung;

c)  die  Verpflichtung  der  Meister,  ihre  Lehrlinge  zum  Besuche  der
Fortbildungsschule  oder  der  Fachschule  anzuhalten;

d)  die  Beendigung  der  Lehrzeit,  die  Ausschreibung  der  Lehrlinge  vor
der  Innung  und  die  Ertheilung  des  Lehrbriefes;

e)  die  Bildung  der  Behörde  und  das  Verfahren  zur  Entscheidung
der  im  §.  97  unter  Nr.  4  bezeichneten  Streitigkeiten;

3.  über  Aufnahme,  Austritt  und  Ausschließung  der  Mitglieder;