Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1881. (15)

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zur Zahlung der Beiträge findet unbeschadet der vorläufigen Einziehung der 
Rechtsweg statt. Ueber Beschwerden wegen der Ordnungsstrafen entscheidet die 
Aufsichtsbehörde endgültig. 
§. 100 c. 
Ueber die Einnahmen und Ausgaben der nach Maßgabe des §. 97 a 
unter Nr. 5 begründeten Unterstützungskassen muß getrennte Rechnung geführt 
werden. Das ausschließlich für diese Kassen bestimmte Vermögen ist getrennt 
von dem übrigen Innungsvermögen zu verwalten. Verwendungen für andere 
Zwecke dürfen aus demselben nicht gemacht werden. Die Gläubiger der Kasse 
haben das Recht auf abgesonderte Befriedigung aus dem getrennt verwalteten 
Vermögen. 
Auf solche Krankenkassen der Innungen, welche eine den Vorschriften des 
Gesetzes über die eingeschriebenen Hülfskassen vom 7. April 1876 entsprechende 
Unterstützung gewähren sollen, finden folgende Bestimmungen Anwendung: 
1. den Meistern, welche für ihre Gesellen und Lehrlinge die Kassen- 
beiträge vorschießen, steht das Recht zu, die letzteren bei der dem 
Fälligkeitstage zunächst vorausgehenden oder bei einer diesem Tage 
folgenden Lohnzahlung in Anrechnung zu bringen; 
2. der Anspruch auf Unterstützung aus der Kasse kann mit rechtlicher 
Wirkung weder übertragen noch verpfändet werden; er kann nicht 
Gegenstand der Beschlagnahme sein; 
3. die Gesellen können, so lange sie den Kassen angehören, zu den nach 
Maßgabe des §F. 141 a begründeten Verpflichtungen nicht herangezogen 
werden; 
4. Gesellen, welche bereits einer eingeschriebenen Hülfskasse angehören, 
können, so lange sie an derselben betheiligt sind, zum Eintritt in die 
entsprechende Unterstützungskasse der Innung nicht gezwungen werden. 
§. 100 d. 
Für die auf Grund des §. 97 a zu errichtenden Schiedsgerichte sind folgende 
Bestimmungen maßgebend: 
1. Die Schiedsgerichte müssen mindestens aus einem Vorsitzenden und 
zwei Beisitzern bestehen. Die Beisitzer müssen zur Hälfte aus den 
Innungsmitgliedern, zur Hälfte aus deren Gesellen entnommen sein. 
Die ersteren sind von der Innungsversammlung oder einer anderen 
Vertretung der Innungsmitglieder, die letzteren von den Gesellen der 
Innung oder einer Vertretung derselben zu wählen. Der Vorsizende 
wird von der Aufsichtsbehörde bestimmt; er braucht der Innung nicht 
anzugehören. 
2. Die Annahme der Wahl zum Beisitzer kann nur aus Gründen ab- 
gelehnt werden, aus welchen die Uebernahme einer Vormundschaft ab- 
gelehnt werden kann. Wer die Annahme ablehnt, ohne zu der Ablehnung
	        
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