Besondere Gerichtsstände. 35
richtsstand des Wohnsitzes (im In= oder Ausland) vorhanden, noch
ein Aufenthalt des Heimatlosen in Deutschland bekannt ist (§5 16
Z.P.O.). In weiterem Umfange gilt er bei deutschen Beamten
im Auslande: bei ihnen ist der Gerichtsstand des früheren Wohnsitzes
(und zwar des letzten Wohnsitzes in ihrem Heimatstaate) entscheidend,
in Ermangelung dessen das Gericht der Hauptstadt des
Heimatstaates, bei unmittelbaren Reichsdeutschen Berlin, § 15 Z.P.O.
(Besonderheiten in Ehe= und Familienstreitsachen, S. 99, 102.)
II. Früher bestand auch ein Gerichtsstand der Gemeindeangehörigkeit
(origo); nach manchen Rechten galt der Grundbesitz (Landsässigkeit,
Lamdsassiatus) statt des Wohnsitzes.
7) Besondere Gerichtsstände — 3 33.
I. Gerichtsstand der gelegenen Sache — forum rei sitae
— für:
1. dingliche Streitsachen über Grundeigentum: ausschließlich,
§ 24 Z. P. O.; auch für
2. Enteignungssachen, nach § 26 Z.P.O. fakultativ,
nach Landesgesetz oft ausschließlich (§ 15 Z. 2 E.G. Z. P.O.,
z. B. Pr. Enteign.Ges. v. 11.6. 74 § 30), so auch nach Rayonges.
v. 11./12. 71 § 42; für
3. Entschädigungsstreitsachen wegen Beschädigung von
Grundstücken; fakultativ (§ 26 Z.P.O.).
4. Rechtsähnlich ist der Gerichtsstand des Heimathafens des
Schiffes bei Ansprüchen gegen den Reeder als solchen; fakultativ
(88 488, 508 H. G. B.).
5. Der Gerichtsstand stammt aus dem deutschen und kano—
nischen Recht (c. 3 X de foro compet. 2, 2); das römische Recht
kennt ihn erst in späterer Zeit (c. 3 ubi in rem actio 3, 19 vom
Jahre 385 n. Chr.).
II. Gerichtsstand des Erbes: forum hereditatis.
1. Er gilt für alle aus der Beerbung hervorgehenden Streitsachen
und besteht da, wo der Erblasser bei seinem Tode den allgemeinen
Gerichtsstand hatte: der Erblasser wird als noch weiterlebend
fingiert. Er gilt auch, sofern die Erbschaft aus Grundstücken besteht.
2. Wenn der Erblasser ein Deutscher war, so gilt eventuell