Full text : Grundriß des Zivilprozesses mit Einschluß des Konkursrechts.

Besondere  Gerichtsstände.  35

richtsstand  des  Wohnsitzes  (im  In=  oder  Ausland)  vorhanden,  noch
ein  Aufenthalt  des  Heimatlosen  in  Deutschland  bekannt  ist  (§5  16
Z.P.O.).  In  weiterem  Umfange  gilt  er  bei  deutschen  Beamten
im  Auslande:  bei  ihnen  ist  der  Gerichtsstand  des  früheren  Wohnsitzes
  (und  zwar  des  letzten  Wohnsitzes  in  ihrem  Heimatstaate)  entscheidend,
  in  Ermangelung  dessen  das  Gericht  der  Hauptstadt  des
Heimatstaates,  bei  unmittelbaren  Reichsdeutschen  Berlin,  §  15  Z.P.O.
(Besonderheiten  in  Ehe=  und  Familienstreitsachen,  S.  99,  102.)

II.  Früher  bestand  auch  ein  Gerichtsstand  der  Gemeindeangehörigkeit
  (origo);  nach  manchen  Rechten  galt  der  Grundbesitz  (Landsässigkeit,
  Lamdsassiatus)  statt  des  Wohnsitzes.

7)  Besondere  Gerichtsstände  —  3  33.

I.  Gerichtsstand  der  gelegenen  Sache  —  forum  rei  sitae
—  für:

1.  dingliche  Streitsachen  über  Grundeigentum:  ausschließlich,
  §  24  Z.  P.  O.;  auch  für

2.  Enteignungssachen,  nach  §  26  Z.P.O.  fakultativ,
nach  Landesgesetz  oft  ausschließlich  (§  15  Z.  2  E.G.  Z.  P.O.,
z.  B.  Pr.  Enteign.Ges.  v.  11.6.  74  §  30),  so  auch  nach  Rayonges.
v.  11./12.  71  §  42;  für

3.  Entschädigungsstreitsachen  wegen  Beschädigung  von
Grundstücken;  fakultativ  (§  26  Z.P.O.).

4.  Rechtsähnlich  ist  der  Gerichtsstand  des  Heimathafens  des
Schiffes  bei  Ansprüchen  gegen  den  Reeder  als  solchen;  fakultativ
(88  488,  508  H.  G.  B.).

5.  Der  Gerichtsstand  stammt  aus  dem  deutschen  und  kano—
nischen  Recht  (c.  3  X  de  foro  compet.  2,  2);  das  römische  Recht
kennt  ihn  erst  in  späterer  Zeit  (c.  3  ubi  in  rem  actio  3,  19  vom
Jahre  385  n.  Chr.).

II.  Gerichtsstand  des  Erbes:  forum  hereditatis.

1.  Er  gilt  für  alle  aus  der  Beerbung  hervorgehenden  Streitsachen
und  besteht  da,  wo  der  Erblasser  bei  seinem  Tode  den  allgemeinen
Gerichtsstand  hatte:  der  Erblasser  wird  als  noch  weiterlebend
fingiert.  Er  gilt  auch,  sofern  die  Erbschaft  aus  Grundstücken  besteht.

2.  Wenn  der  Erblasser  ein  Deutscher  war,  so  gilt  eventuell