Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1881. (15)

— 241 — 
§. 103 a. 
Bei der Auflösung einer Innung wird die Abwickelung der Geschäfte, sofern 
die Innungsversammlung nicht anderweitig beschließt, durch den Vorstand unter 
Aufsicht der Aufsichtsbehörde vollzogen. Genügt der Vorstand seiner Verpflich- 
tung nicht, oder tritt die Schließung der Innung ein, so erfolgt die Abwickelung 
der Geschäfte durch die Aufsichtsbehörde oder Beauftragte derselben. 
Von dem Zeitpunkte der Auflösung oder Schließung einer Innung ab 
bleiben die Innungsmitglieder noch für diejenigen Zahlungen verhaftet, zu welchen 
sie statutarisch für den Fall eigenen Ausscheidens aus den Innungsverhältnissen 
verpflichtet sind. 
Auf die Verwendung des Innungsvermögens finden die Vorschriften des 
§. 94 mit der Maßgabe Anwendung, daß bei einer Vertheilung von Reinver- 
mögen keinem Anspruchsberechtigten mehr als der Gesammtbetrag der von ihm 
geleisteten Beiträge ausgezahlt werden darf. 
§ 104. 
Die Innungen unterliegen der Aufsicht der Gemeindebehörde. 
Für Innungen, welche ihren Sitz nicht innerhalb eines Stadtbezirks haben, 
oder welche mehrere Gemeindebezirke umfassen, wird von der höheren Verwaltungs- 
behörde, für Innungen, welche sich in die Bezirke mehrerer höherer Verwaltungs- 
behörden erstrecken, von der Zentralbehörde die Aufsichtsbehörde bestimmt. 
Die Aufsichtsbehörde überwacht die Befolgung der gesetzlichen und statuta- 
rischen Vorschriften und kann dieselben durch Androhung, Festsetzung und Voll- 
streckung von Ordnungsstrafen gegen die Inhaber der Innungsämter, gegen die 
Innungsmitglieder und gegen deren Gesellen, soweit diese an den Geschäften der 
Innung theilnehmen, erzwingen. 
Sie entscheidet Streitigkeiten über die Aufnahme und Ausschließung der 
Mitglieder, über die Wahlen zu den Innungsämtern, sowie unbeschadet der Rechte 
Dritter über die Rechte und Pflichten der Inhaber dieser Aemter. 
Seie hat das Recht, einen Vertreter zu den Prüfungen zu entsenden. Sie 
beruft und leitet die Innungsversammlung, wenn der Innungsvorstand dieselbe 
zu berufen sich weigert 
Ueber Abänderungen des Innungsstatuts oder der Nebenstatuten (§. 98 c) 
und über die Auflösung der Innung kann von der Innungsversammlung nur 
im Beisein eines Vertreters der Aufsichtsbehörde beschlossen werden. 
Gegen die Anordnungen und Entscheidungen der Ausfsichtsbehörde ist die 
Beschwerde an die nächstvorgesetzte Behorde zulässig. Dieselbe ist binnen einer 
präklusivischen Frist von vier Wochen bei der Aufsichtsbehörde einzubringen. 
Die vorstehenden Bestimmungen finden auf die Beaufsichtigung der Innungs- 
ausschüsse entsprechende Anwendung. 
Reichs-Gesehbl. 1881. 41
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.