Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1881. (15)

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Die  Auflösung  erfolgt  durch  Beschluß  der  für  die  Genehmigung  des  Verbandsstatuts
  zuständigen  Stelle.
Gegen  den  Beschluß  der  höheren  Verwaltungsbehörde  ist  die  Beschwerde
zulässig.
Artikel  2.
An  die  Stelle  des  §.  148  Nr.  10  der  Gewerbeordnung  tritt  nachfolgende
Bestimmung:  

10.  wer  wissentlich  der  Bestimmung  im  §.  131  Absatz  2  zuwider  einen
Lehrling  beschäftigt  oder  wer  einer  auf  Grund  des  §.  100 e  Nr.  2
getroffenen  Bestimmung  zuwiderhandelt.

Dem  §.  149  der  Gewerbeordnung  treten  nachfolgende  Bestimmungen  hinzu:

8.  wer  ohne  einer  Innung  als  Mitglied  anzugehören  sich  als  Innungsmeister
  bezeichnet.

Die  Unterlassung  einer  durch  das  Gesetz  oder  durch  Statuten  vorgeschriebenen
  Anzeige  über  Innungsverhältnisse  an  die  Behörden,  sowie
Unrichtigkeiten  in  einer  solchen  Anzeige  werden  gegen  die  Mitglieder
des  Vorstandes  der  Innung  oder  des  Innungsverbandes  mit  der
gleichen  Strafe  geahndet.

Artikel  3.

Die  bei  Erlaß  dieses  Gesetzes  bestehenden  Innungen,  welche  bis  zum  Ablauf
  des  Jahres  1885  ihre  Verfassung  den  Bestimmungen  des  Artikes  1  entsprechend
  nicht  umgestaltet  haben,  können  durch  die  Zentralbehörde  aufgefordert
werden,  diese  Umgestaltung  innerhalb  bestimmter  Frist  zu  bewirken.  Wird  der
Aufforderung  nicht  entsprochen,  so  ist  die  Zentralbehörde  befugt,  die  Schließung
der  Innung  anzuordnen.  Ueber  das  Vermögen  der  Innung  ist  in  diesem  Falle
nach  Maßgabe  des  §.  94  zu  verfügen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem.
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Bad  Gastein,  den  18.  Juli  1881.

(  L.  S.)  Wilhelm.
v.  Boetticher.