Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1881. (15)

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(Nr. 1445.) Bekanntmachung, betreffend die in Bosnien und in der Herzegowina bestehenden 
obersten und höheren Verwaltungsbehörden und Gerichte, deren Urkunden 
nach Artikel 1 und 2 des vorstehenden Vertrages einer Beglaubigung nicht 
bedürfen. Vom 3. August 1881. 
Verzeichniß 
derjenigen in Bosnien und in der Herzegowina bestehenden obersten und 
höheren Verwaltungsbehörden und Gerichte, deren Urkunden nach Artikel 1 
und 2 des vorstehenden Vertrages einer Beglaubigung nicht bedürfen. 
  
1. Die Landesregierung. 
2. Die Finanz-Landesdirektion. 
3. Die Finanz-Prokuratur. 
4. Das Landes-Gendarmeriekommando. 
5. Die als Depositenämter verwendeten Steuerämter. 
6. Das Obergericht. 
7. Die Kreisgerichte. 
8. Die Bezirksbehörden als Gerichte. 
  
 
 
  
Vorstehendes Verzeichniß wird hierdurch bekannt gemacht. 
Berlin, den 3. August 1881. 
In Vertretung des Reichskanzlers: 
Graf von Hatzfeldt. 
 
	        
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