Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1881. (15)

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(Nr. 1446.) Bekanntmachung, betreffend ein Nachtragsverzeichniß derjenigen höheren Ver- 
waltungsbehörden im Deutschen Reich, deren Urkunden nach Artikel 4 des 
zwischen dem Deutschen Reich und der Oesterreichisch-Ungarischen Monarchie 
geschlossenen Vertrages vom 25. Februar 1880 (Reichs-Gesetzbl. 1881 S. 4) 
einer Beglaubigung nicht bedürfen. Vom 3. Angust 1881. 
Nachtragsverzeichniß 
derjenigen höheren Verwaltungsbehörden im Deutschen Reich, deren Urkunden 
nach Artikel 4 des zwischen dem Deutschen Reich und der Oesterreichisch- 
Ungarischen Monarchie geschlossenen Vertrages vom 25. Februar 1880 
einer Beglaubigung nicht bedürfen. 
  
Königreich Sachsen. 
1. Die Direktion des Polytechnikums zu Dresden. 
2. Das Rektorat der Universität zu Leipzig. 
3. Die reformirten Konsistorien zu Dresden und Leipzig. 
4. Die Prüfungskommissionen. 
5. Die Generaldirektion der Königlichen Sammlungen für Kunst und 
Wissenschaft. 
  
  
Vorstehendes Nachtragsverzeichniß wird hierdurch bekannt gemacht. 
Berlin, den 3. August 1881. 
In Vertretung des Reichskanzlers: 
Graf von Hatzfeldt. 
  
  
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
 
	        
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