Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1881. (15)

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(Nr. 1454.) Bekanntmachung, betreffend die durch das Gesetz vom 22. Mai 1881 uͤber die 
Küstenfrachtfahrt nicht berührten vertragsmäßigen Bestimmungen. Vom 
29. Dezember 1881. 
Durh das Gesetz vom 22. Mai 1881, betreffend die Küstenfrachtfahrt, werden 
bestehende Verträge mit fremden Staaten in ihren Bestimmungen über die Küsten- 
schiffahrt nicht berührt. 
Solche vertragsmäßige Bestimmungen, auf welche §. 4 des Gesetzes Bezug 
nimmt, enthält 
1. der Handelsvertrag mit Oesterreich-Ungarn vom 23. Mai 1881, dessen 
Artikel 11 in den beiden ersten Absätzen lautet: 
Jeder der beiden vertragschließenden Theile wird die See- 
handelsschiffe des anderen und deren Ladungen unter denselben 
Bedingungen und gegen dieselben Abgaben, wie die eigenen See- 
handelsschiffe, zulassen. 
Dieses gilt auch für die Küstenschiffahrt. 
2. die Handelskonvention mit Rumänien vom 14. November 1877, deren 
Artikel 17 in den beiden ersten Absätzen lautet: 
Die deutschen Schiffe und ihre Ladungen sollen in Rumänien 
und die rumänischen Schiffe und ihre Ladungen sollen in Deutschland 
völlig auf dem Fuße der inländischen Schiffe und Ladungen behan- 
delt werden, gleichviel, von wo die Schiffe ausgelaufen oder wohin 
sie bestimmt sind, und gleichviel, woher die Ladungen stammen 
oder wohin sie bestimmt sind. 
Jedes Vorrecht und jede Befreiung, welche in dieser Beziehung 
von einem der Hohen vertragschließenden Theile einer dritten Macht 
eingeräumt werden sollte, soll gleichzeitig und bedingungslos auch 
dem anderen Theile zustehen. 
3. der Freundschafts-, Handels- und Schiffahrtsvertrag mit Siam vom 
7. Februar 1862, dessen Artikel 1 in Absatz 3 lautet: 
Es soll den Unterthanen und Schiffen der Hohen vertrag- 
schließenden Mächte vollkommene Freiheit des Handels und der 
Schiffahrt in jedem Theile ihrer beiderseitigen Gebiete zustehen, 
wo immer Handel oder Schiffahrt den Angehörigen oder Schiffen 
der am meisten begünstigten Nation gegenwärtig gestattet ist oder 
künftig gestattet werden mochte. 
4. der Freundschaftsvertrag mit Tonga vom 1. November 1876, dessen 
Artikel 4 lautet: 
Es soll gegenseitig vollständige Freiheit des Handels bestehen 
zwischen allen Gebieten der deutschen Staaten und allen Gebieten
	        
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