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Reichs-Gesetzblatt.
No 6.
Inhalt: Gesetz, betreffend die Zuständigkeit des Reichsgerichts für Streitfragen zwischen dem Senat und der
Bürgerschaft von Hamburg. S. 37. — Gesetz, betreffend die Begründung der Revision in bürgerlichen
Rechtsstreitigkeiten. S. 38.
(Nr. 1409.) Gesetz, betreffend die Zuständigkeit des Reichsgerichts für Streitfragen zwischen
dem Senat und der Bürgerschaft der freien und Hansestadt Hamburg. Vom
14. März 1881.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, Koͤnig
von Preußen rc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, was folgt:
Das Reichsgericht entscheidet in den vereinigten Civilsenaten die ihm durch
Artikel 71 Ziffer 1 und Artikel 76 der Verfassung der freien und Hansestadt
Hamburg vom 13. Oktober 1879 (Gesetz-Samml. der freien und Hansestadt
Hamburg 1879 S. 353) zugewiesenen Streitfragen zwischen dem Senat und der
Bürgerschaft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 14. März 1881.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck.
Reichs- Gesetzb. 1881. 9
Ausgegeben zu Berlin den 24. März 1881.