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§. 4.
Die Bestimmung des Zinssatzes dieser Schatzanweisungen, deren Aus-
fertigung der preußischen Hauptverwaltung der Staatsschulden übertragen wird,
und der Dauer der Umlaufszeit, welche den 30. September 1882 nicht über-
schreiten darf, wird dem Reichskanzler überlassen. Innerhalb dieses Zeitraums
kann, nach Anordnung des Reichskanzlers, der Betrag der Schatzanweisungen
wiederholt, jedoch nur zur Deckung der in Verkehr gesetzten Schatzanweisungen
ausgegeben werden.
§. 5.
Die zur Verzinsung und Einlösung der Schatzanweisungen erforderlichen
Beträge müssen der Reichsschuldenverwaltung aus den bereitesten Einkünften des
Reichs zur Verfallzeit zur Verfügung gestellt werden.
§. 6.
Die Ausgabe der Schatzanweisungen ist durch die Reichskasse zu bewirken.
Die Zinsen der Schatzanweisungen, sofern letztere verzinslich ausgefertigt
sind, verjähren binnen vier Jahren, die verschriebenen Kapitalbeträge binnen dreißig
Jahren nach Eintritt des in jeder Schatzanweisung auszudrückenden Fälligkeits-
termins.
§. 7.
Die Deckungsmittel für den unter den einmaligen Ausgaben nachgewiesenen
Betrag:
zur Erweiterung der Militär-Erziehungs- und Bil-
dungsanstalten 600 000 Mark,
sind vorschußweise aus dem Reichs-Festungsbaufonds zu entnehmen.
Die Rückerstattung dieses Vorschusses erfolgt:
aus den Verkaufserlösen der Grundstücke des alten Berliner Kadetten-
hauses und der Kriegsakademie (Gesetz vom 12. Juni 1873, Reichs-
Gesetzbl. S. 127).
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 28. März 1881.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck.