326 Grenzen der Kompetenz der „Geschwornen
analogie „die den Verhältnissen, des einselnen Falles
entsprechenden Fragen zu stellen. 4 uin#ent
Desto erheblicher sind die Gründe anderer Art,
welche dieser Behandlung der Sache entgegen stehen.
Wir müssen von dem Wesen und der Bedeutung
der Hauptfrage ausgehen.
Die Hauptfrage wird dahin gerichtet, ob sich
der Angeklagte des Verbrechens, welches den Gegenstand
der Anklage bildet, schuldig gemacht habe
(Art. 173 des angef. StPG.). — Begreift somit
die Hauptfrage die Schuld nach allen dieselbe bedingenden
Momenten, so haben die Geschwornen bei
der Würdigung derselben alle Umstände zu berücksichtigen,
welche die Schuld aufzuheben geeignet sind;
es kann hiebei keinen Unterschied machen, ob die
betreffende Thatsache die Schuld von Anfang an
ausschließt, oder ob sie die Schuld erst hinterher,
aber noch vor Beginn der Strafverfolgung beseitigt
hat; die Geschwornen, müssen die Hauptfrage eben sogut
dann, verneinen, wenn sie glauben, daß die That
von Anfang an eine schuldhafte nicht gewesen, al
wenn sie annehmen, daß die Schuld hinterdrein,
aber noch vor der Strafverfolgung getilgt sei; in
beiden Fällen ist gleichmäßig für sie eine Schuld,
nicht vorhanden. -
. Ist dem aber also, so ist es entweder überflüssig
oder widersinnig, eine besondere Frage auf
das Dasein thätiger Reue oder die Rücknahme des
Meineides zu richten. "
Es kommt nämlich eine zwelfache Möglichkeit
hier in Betracht.
Entweder die Geschwornen halten den Diebstahl,
den Meineid für verschuldet und nehmen keine thätige
Reue, beziehungsweise keine freiwillige Zurücknahme
der falschen Aussage an. Oder aber sie halten zwar
die Verübung eines Diebstahles, eines Meineides
für erwiesen, sie haben aber zugleich die Ueberzeugung.