Volltext : Blätter für Rechtsanwendung. XIX. Band. (19)

326  Grenzen  der  Kompetenz  der  „Geschwornen

analogie  „die  den  Verhältnissen,  des  einselnen  Falles
entsprechenden  Fragen  zu  stellen.  4  uin#ent

Desto  erheblicher  sind  die  Gründe  anderer  Art,
welche  dieser  Behandlung  der  Sache  entgegen  stehen.

Wir  müssen  von  dem  Wesen  und  der  Bedeutung
  der  Hauptfrage  ausgehen.

Die  Hauptfrage  wird  dahin  gerichtet,  ob  sich

der  Angeklagte  des  Verbrechens,  welches  den  Gegenstand
  der  Anklage  bildet,  schuldig  gemacht  habe
(Art.  173  des  angef.  StPG.).  —  Begreift  somit
die  Hauptfrage  die  Schuld  nach  allen  dieselbe  bedingenden
  Momenten,  so  haben  die  Geschwornen  bei
der  Würdigung  derselben  alle  Umstände  zu  berücksichtigen,
  welche  die  Schuld  aufzuheben  geeignet  sind;
es  kann  hiebei  keinen  Unterschied  machen,  ob  die
betreffende  Thatsache  die  Schuld  von  Anfang  an
ausschließt,  oder  ob  sie  die  Schuld  erst  hinterher,
aber  noch  vor  Beginn  der  Strafverfolgung  beseitigt
hat;  die  Geschwornen,  müssen  die  Hauptfrage  eben  sogut
  dann,  verneinen,  wenn  sie  glauben,  daß  die  That
von  Anfang  an  eine  schuldhafte  nicht  gewesen,  al
wenn  sie  annehmen,  daß  die  Schuld  hinterdrein,
aber  noch  vor  der  Strafverfolgung  getilgt  sei;  in
beiden  Fällen  ist  gleichmäßig  für  sie  eine  Schuld,
nicht  vorhanden.  -
.  Ist  dem  aber  also,  so  ist  es  entweder  überflüssig
  oder  widersinnig,  eine  besondere  Frage  auf
das  Dasein  thätiger  Reue  oder  die  Rücknahme  des
Meineides  zu  richten.  "

Es  kommt  nämlich  eine  zwelfache  Möglichkeit
hier  in  Betracht.

Entweder  die  Geschwornen  halten  den  Diebstahl,
den  Meineid  für  verschuldet  und  nehmen  keine  thätige
Reue,  beziehungsweise  keine  freiwillige  Zurücknahme
der  falschen  Aussage  an.  Oder  aber  sie  halten  zwar
die  Verübung  eines  Diebstahles,  eines  Meineides
für  erwiesen,  sie  haben  aber  zugleich  die  Ueberzeugung.