Reichs-Gesetzblatt.
No.9.
Inhalt: Gesetz, betreffend die Fürsorge für die Wittwen und Waisen der Reichsbeamten der Civilverwaltung.
S. 86. — Verordnung, betreffend die Kaution der Postagenten. S. 91. — Allerhöchster Erlaß,
betreffend die Ausführung des Gesetzes wegen Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Post rc. S. 92.
(Nr. 1415.) Gesetz, betreffend die Fürsorge für die Wittwen und Waisen der Reichsbeamten
der Civilverwaltung. Vom 20. April 1881.
Wer Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kasser, König
von Preußen rc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, was folgt:
§. 1.
Beamte der Civilverwaltung, welche Diensteinkommen oder Wartegeld aus
der Reichskasse beziehen und welchen beim Eintritt der Voraussetzungen der Ver-
setzung in den Ruhestand nach Erfüllung der erforderlichen Dienstzeit Pension
aus der Reichskasse gebühren würde, sowie in den Ruhestand versetzte Beamte
der Civilverwaltung, welche kraft gesetzlichen Anspruchs oder auf Grund des §. 39
des Reichsbeamtengesetzes vom 31. März 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 61) lebens-
längliche Pension aus der Reichskasse beziehen, sind verpflichtet, Wittwen- und
Waisengeldbeiträge zur Reichskasse zu entrichten.
Diese Verpflichtung erstreckt sich nicht auf solche Beamte, welche nur neben-
amtlich im Reichsdienst angestellt sind.
§. 2.
Von dem den Hinterbliebenen eines zur Entrichtung von Wittwen- und
Waisengeldbeiträgen verpflichteten Beamten nach den §§. 7, 8, 31 und 69 des
Reichsbeamtengesetzes vom 31. März 1873 gebührenden oder bewilligten Betrage
des vierteljährlichen Gehalts oder Wartegelds beziehungsweise der einmonatlichen
Pension des Verstorbenen sind die Wittwen- und Waisengeldbeiträge gleichfalls
zu entrichten.
§.3.
Die Wittwen- und Waisengeldbeiträge betragen jährlich 3 Prozent des
pensionsfähigen Diensteinkommens, des Wartegeldes oder der Pension mit der
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Ausgegeben zu Berlin den 2. Mai 1881.