Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

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Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Stgaten.

 

—  Nr.  19.  —.

 

(Nr.  5881.)  Statut  für  den  Verband  zur  Melioration  des  südlichen  Randow=  und  unteren
Welsethales.  Vom  18.  Mai  1864.

Wi  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von  Preußen  #c.

verordnen,  Behufs  Verbesserung  der  Vorfluth  im  Wassergebiet  der  südlichen
Randow  und  der  unteren  Welse  in  den  Kreisen  Prenzlau,  Angermünde  und
Randow,  nach  Anhörung  der  Betheiligten,  auf  Grund  des  Artikels  2.  des
Gesetzes  vom  11.  Mai  1853.  (Gesetz-Samml.  S.  182.),  was  folgt:

S.  1.

Um  die  im  Flußgebiet  der  südlichen  Randow  und  der  unteren  Welse  gueck  ind
belegenen  Niederungen  durch  Beschaffung  geordneter  Vorfluth  zu  verbessern,  Unfang  des
werden  die  Grundbesitzer  dieser  Niederungen  zu  einer  Genossenschaft  unter  B
dem  Namen

„Verband  für  die  Melioration  des  südlichen  Randow=  und
unteren  Welsethales“
vereinigt.

Es  gehören  zu  diesem  Verbande  alle  diejenigen  Grundbesitzer,  deren
Grundstücke  im  Thale  der  Randow  südlich  pon  deren  Wasserscheide  bei  Schwaneberg
  bis  zu  ihrer  Ausmündung  in  die  Welse  und  im  Thale  der  letzteren  von
der  Passower  Mühle  abwärts  bis  zur  Vierradener  Mühle  liegen,  soweit  diese
Grundslücke  überhaupt  durch  die  Entwässerung  Vortheil  haben.

Der  Verband  bildet  eine  Korporation  und  hat  seinen  Gerichtsstand  bei
dem  Kreisgerichte  zu  Angermünde.

g.  2.

Dem  Verbande  liegt  ob:

1)  die  Stauwerke  der  Vierradener  Welsemühle  zu  kassiren,  so  daß  die
Welse  künftig  bei  Bierraden  ohne  künstliches  Stauwerk  zur  Oder
abfließt;

2)  den  Wasserstand  an  der  Neuen  Mühle  zu  Blumenhagen  um  zwei  Fuß
gegen  den  bisherigen  Winter=  und  Sommerwasserstand  zu  senken;

Jahrgang  1804.  (Nr.  5831.)  39  3)  da-Ausgegeben

  zu  Berlin  den  9.  Juni  1864.