Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1906. (33)

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Zu  8  46
22.  Die  Anträge  auf  Gewährung  einer  Beihilfe  an  Friedensinvalide,  welche  als  gänzlich
oder  größtenteils  erwerbsunfähig  anerkannt  worden  sind,  sind  in  ähnlicher  Weise,  wie
die  Anträge  auf  Bewilligung  der  Alterszulage  zu  begründen.  Für  die  Berechnung  des
Gesamteinkommens  gilt  das  unter  Nr.  19  a  Gesagte.  Der  Nachweis,  daß  von  dem
Zivilversorgungsscheine  wegen  körperlicher  Untauglichkeit  kein  Gebrauch  gemacht  worden
ist,  wird  durch  die  abschlägigen  Bescheide  der  Behörden,  an  welche  die  Bewerbungen
gerichtet  worden  sind,  oder  durch  Bescheinigung  beamteter  Arzte  über  die  körperliche
Untauglichkeit  zu  führen  sein.
Im  besonderen  wird  noch  zu  Absatz  1  (8  46)  bemerkt:
a)  Die  Höhe  der  Zuwendung  an  die  gänzlich  erwerbsunfähigen  Friedensinvaliden
  richtet  sich  nach  der  Lage  des  einzelnen  Falles.
b)  Ausgeschlossen  von  der  Berücksichtigung  bleiben  alle  Friedensinvaliden,  die  mit
Erfolg  Alimentationsansprüche  gegen  Verwandte  geltend  zu  machen  in  der  Lage

sind,  sowie  diejenigen,  die  sich  ihres  Vermögens  zu  Gunsten  anderer  entschlagen
haben.

)  Beihilfen  werden  erst  von  dem  auf  die  Bewilligungsverfügung  folgenden  Monat
ab  zahlbar  gemacht  1

d)  Den  Unterstützten  ist  zur  Pflicht  zu  machen,  von  einer  Besserung  ihrer
Verhältnisse,  namentlich  von  einer  Anstellung  gegen  Gehalt  usw.  oder  einer
Beschäftigung  gegen  Entgelt  ungesäumt  Anzeige  zu  erstatten.  Abgesehen
hiervon  erscheint  es  geboten,  sich  auch  auf  andere  Weise  fortlaufend  die
nötigen  Unterlagen  zur  Beurteilung  der  Vermögensverhältnisse  der  Unterstützten
zu  beschaffen.

e)  Sollte  über  die  hier  gezogene  Grenze  hinaus  ein  Unterstützungsbedürfnis  gleichwohl
anerkannt  werden  müssen,  so  ist  dem  Invaliden  anheimzugeben,  die  anderweitigen
Militär-(Unterstützungs)fonds  in  Anspruch  zu  nehmen.

23.  Die  Anträge  der  Bezirkskommandos  auf  Neufeststellung  der  Versorgungsgebührnisse  der
nach  Nr.  17,  18,  19  und  21  in  Betracht  kommenden  Invaliden  sind  unter  Benutzung
des  Musters  für  die  Invalidennachliste  den  Generalkommandos  vorzulegen.

Einige  ausgefüllte  Muster  sind  in  dem  angefügten  Beiheft  enthalten.  Selheft.

24.  Von  den  Generalkommandos  ist  bis  zum  1.  Dezember  1906  eine  Nachweisung  über
die  Höhe  der  durch  die  Neufeststellung  der  Versorgungsgebührnisse  sowie  durch  Bewilligung
von  Alterszulagen  und  Beihilfen  entstandenen  Mehrkosten  nach  dem  anliegenden  Muster.  Seilage  3.  3
an  das  Kriegsministerium  vorzulegen.