Oberstrichterliche Entscheldungen. 397
Titel für Eigenthumsverhältnisse zu schaffen oder
die Stelle eines solchen Titels zu verteten.
Die Berichtigung fehlerhafter Messungen im Umschreibkataster
hat daher nicht die Folge, daß ohne
weiteres dem entsprechend auch der Vortrag im Hypothekenbuche
berichtigt werden muß.
Unter welchen Voraussetzungen am Inhalte des
letzteren Aenderungen zu geschehen haben, ist aus
dem Hypothekengesetze zu beantworten. Aus dessen
§§# 22 und 130, dann 33 ergibt sich, daß Aenderungen
im Hypothekenbuche, durch welche eine Verminderung
der hypothezirten Sache bewirkt wird,
nicht auf einseitiges Verlangen, sondern nur mit
Bewilligung derjenigen Gläubiger vorgenommen
werden dürfen, zu deren Sicherheit Hypothek bestellt
ist.
Der § 40 des Hypothekengesetzes, welcher die
Anwendung dieses allgemeinen Grundsatzes auf den
speziellen Fall enthält, in welchem von einem Gutskomplexe
ohne Einwilligung der darauf eingetragenen
Gläubiger ein Grundstück getrennt wurde, ist von der
Vorinstanz zutreffend und richtig angewendet worden.
Das fragliche Messungsoperat erstreckt sich auf
10 Plannummern, welche als verschiedenen Eigenthümern
gehörig und verschiedenen Gläubigern verpfändet
im Hypothekenbuche eingetragen sind. Durch
den bypothekenamtlichen Vollzug desselben wird der
im Hypothekenbuche eingetragene Flächeninhalt in der
Art geändert, daß bel einigen dieser Grundstücke ein
größerer, bei anderen ein geringerer Flächeninhalt
eingetragen wird.
Dafür aber, daß der in jenem Messungsoperate
konstatirte Stand „in der Natur“ dem wirklichen
Besitzstande entspreche und durchaus nur eine Berichtigung
des Resultats fehlerhafter Vermessungen
enthalte, besteht keine Gewißheit, und es ist bereits
in dem angefochtenen Beschlusse betont, daß der