Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1835. (26)

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.  6.
Der  Antrag  bei  der  Dienstbehoͤrde  eines  Beamten,  auf  dessen  Besirafung,
  wegen  veruͤbter  Ehrenkraͤnkungen  hemmt  deren  Verschrung.

Alle  bisherige  Vorschriften,  so  weit  sie  dem  gegenwärtigen  Gesetz  entgegenstehen,
  werden  durch  obige  Bestim  nungen  aufgehoben.

Wegen  der  von  Staatsbeamten  ohne  Beziehung  auf  ihr  Amt  zugefuͤgten
  Ehrenkraͤnkungen  bleibt  es  bei  den  bisherigen  gesetzlichen  Vorschriften.

Urkundlich  unter  Unserer  Allerhoͤchsteigenhaͤndigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Koͤniglichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  25sten  April  1835.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

Carl,  Herzog  zu  Mecklenburg.
v.  Kamptz.  Mühler.  v.  Rochow.

Beglaubig  e
Friese.

.  216.
des  Anhanges  zur  Allgemeinen  Gerichtsordnung.

In  Injuriensachen  wird  das  Verfahren  erster  Instanz  nicht  nach  den
hir  ertheilten  Vorschriften  eingeleitet;  es  soll  vielmehr  jederzeit  nach  den  96.  4  —7.
itel  26.  Theil  I.  verfahren  werden,  und  davon  nur  alsdann  eine  Ausnahme
stattfinden,  wenn  eine  Verwundung  erfolgt  ist,  oder  Personen,  welche  purch
Geburt  oder  Rang  eine  vorzügliche  Achtung  zu  fordern  berechtigt  sind,  gröbli
beleidiget  worden,  in  welchen  Fallen  der  zweite  Abschnitt  Titel  35.  Theil  I.  zur
ichtschnur  dient.

 

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(No.  1601.)  Gesetz,  betreffend  die  Real-Jurisdiktion  über  verdußerte  Theile  eines  eximirten
Landgutes.  Vom  25sten  April  1835.

Wie  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  2c.  2c.

verordnen  zur  Erledigung  der  Zweifel,  welche  in  Beziehung  auf  die  Realzurisdiktion

  über  die  von  einem  erimirten  Landgute  abgetrennten  Theile  obwalten,

auf  den  Antrag  Unsers  Staatsministeriums  und  nach  erfordertem  Gutachten  Unsers

  Sctaatsraths,  wie  folgt:  1

Die  Realfurisdiktion  über  die  von  dem  Areal  eines  erimirten  Landgutes
durch  Verqußerung  zu  vollem  Eigenthum  oder  Erbzins=  oder  Erbpachtsrechten
(No.  1600—  1001.)  J  2  abge-