Volltext : Preußische Gesetzsammlung. 1913. (104)

—  302  —

4.  In  dem  Statut  (Abs.  1)  oder  dem  Beschluß  (Abs.  2,  3)  sind  die  zur
Durchführung  der  Verpflichtung  erforderlichen  Bestimmungen  zu  treffen,  namentlich
  über  die  zur  Sicherung  eines  regelmäßigen  Schulbesuchs  den  Schulpflichtigen
sowie  deren  Eltern,  Vormündern  und  Arbeitgebern  obliegenden  Verpflichtungen,
über  die  Ordnung  in  der  Fortbildungsschule  und  über  die  Fürsorge  für  ein  gebührliches
  Verhalten  der  Schüler.  Die  Zeiten  für  den  Unterricht  sind  vom
Gemeindevorstand  und  in  den  Fällen  der  Abs.  2,  3  vom  Kreisausschusse  festzusetzen
  und  in  ortsüblicher  Weise  bekannt  zu  machen.

5.  Von  der  Verpflichtung  zum  Besuch  einer  Fortbildungsschule  ist  befreit,
wer  die  Berechtigung  zum  einjährig-freiwilligen  Militärdienst  erworben  hat,  ferner,
wer  eine  deutsche  Innungs-,  Fach-  oder  andere  Fortbildungsschule  besucht  oder
einen  entsprechenden  anderen  Unterricht  erhält,  sofern  dieser  Schulbesuch  oder
Unterricht  von  dem  Regierungspräsidenten  als  ein  ausreichender  Ersatz  für  den
allgemeinen  Fortbildungsunterricht  anerkannt  wird.  Die  Bestimmung  weiterer
Ausnahmen  durch  das  Statut  ist  zulässig.

6.  An  Sonntagen  darf  in  der  Regel  Unterricht  nicht  erteilt  werden.

7.  Mit  Geldstrafe  bis  zu  20  4  und  im  Unvermögensfalle  mit  Haft  bis
zu  drei  Tagen  für  jeden  Fall  wird  bestraft,  wer  den  vorstehenden  oder  den
durch  Statut  oder  Beschluß  erlassenen  Bestimmungen  zuwiderhandelt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Neues  Palais,  den  19.  Mai  1913.

(L.  S.)  Wilhelm.
v.  Bethmann  Hollweg.  v.  Tirpitz.  Delbrück.  Beseler.
v.  Breitenbach.  Sydow.  v.  Trott  zu  Solz.  v.  Heeringen.
Frhr.  v.  Schorlemer.  v.  Dallwitz.  Lentze.

.

 

(Nr.  11298.)  Gesetz,  betreffend  die  Umlegung  von  Grundstücken  in  der  Landgemeinde
Griesheim  a.  M.,  Kreis  Höchst.  Vom  5.  Juni  1913.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  rc

verordnen,  mit  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtags  der  Monarchie,
was  folgt:
Einziger  Artikel.
Das  Gesetz,  betreffend  die  Umlegung  von  Grundstücken  in  Frankfurt  a.  M.,
vom  28.  Juli  1902  (Gesetzsamml.  S.  273)  und  das  Gesetz  wegen  Abänderung