Full text : Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

8151  Die  Staatsverträge.  27

Kammern  zu  binden.  Dabei  wurde  jedoch  anerkannt,  daß  gleichwohl
  die  Ausführung  eines  Friedensvertrages  die  Mitwirkung
der  Kammern  erforderlich  machen  könneo).  Hieraus  ergibt  sich,
daß  wenigstens  in  der  Volksvertretung  bei  der  Revision  der  Verfassungsurkunde
  die  Ansicht  herrschend  war,  es  solle  bei  den
anderen  Verträgen  schon  zum  Abschlusse  die  Zustimmung  der
Kammern  notwendig  sein.

Zu  dem  gleichen  Ergebnisse  führt  auch  die  Auslegung  des
Art.  48  der  Verfassungsurkunde  selbst.  Es  fällt  hierbei  nicht  als
entscheidend  ins  Gewicht,  daß  der  König  die  Verträge  „errichten“
sollu1).  Daß  der  König  die  Verträge  abschließt,  ist  nicht  zweifelhaft.
  Es  fragt  sich  nur,  ob  er  dazu  die  Zustimmung  des  Landtages
  bedarf.  Das  Verhältnis  kann  ebenso  liegen  wie  bei  der
Gesetzgebung.  Auch  die  Gesetze  werden  vom  Könige  allein  erlassen,
  doch  darf  er  dies  nur,  wenn  der  Landtag  zugestimmt  hat.
Die  Bedeutung  der  Bestimmung  ist  dagegen  aus  dem  Worte
„Gültigkeit“,  womit  die  preußische  Verfassungsurkunde  das  „elfet"
der  belgischen  Verfassung  übersetzt  hat,  zu  entnehmen.  Das  Wort
"esset“  deutet  darauf  hin,  daß  man  die  Wirksamkeit,  nicht  den
Abschluß  des  Vertrages  von  der  Zustimmung  der  Volksvertretung
abhängig  machen  wollte,  und  in  diesem  Sinne  hat  sich  auch  die
belgische  Praxis  entschieden.  Diese  Auffassung  wird  jedoch  für
das  preußische  Staatsrecht  ausgeschlossen,  indem  man  „elfet“  nicht
wörtlich,  sondern  mit  „Gültigkeit“  übersetzte.  Unter  der  Gültigkeit
  eines  Vertrages  kann  man  augenscheinlich  nicht  ohne  der
Sprache  Zwang  anzutun  die  Erfüllung  und  den  Erlaß  der  zu
seiner  Ausführung  notwendigen  staatlichen  Akte  verstehen.  Gültig
ist  ein  Rechtsgeschäft,  wenn  die  für  seinen  Abschluß  bestehenden
sormellen  und  materiellen  Vorschriften  beobachtet  sind.  Wird  also
zur  Gültigkeit  eines  Vertrages  die  Zustimmung  des  Landtages
erfordert,  so  heißt  dies  nicht,  daß  der  Staat  ohne  sie  den  Vertrag
nicht  erfüllen,  sondern  daß  er  ihn  nicht  abschließen  kann.  Noch

10)  Vgl.  Stenographische  Berichte  der  2.  Kammer  1849  Bd.  1,
S.  329—343;  Stenographische  Berichte  der  1.  Kammer  1849/50  Bd.  3,
S.  1216.

11)  Den  in  der  V.  gebrauchten  Ausdruck  „errichten“  hält  u.  a.

Gneist  a.  a.  O.  als  für  die  Beurteilung  der  Rechtsfrage  im  vorliegenden
Falle  entscheidend.