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§. 60d.
Der Wandergewerbeschein darf einem Anderen nicht zur Benutzung über-
lassen werden.
Wer für einen Anderen ein Gewerbe im Umherziehen zu betreiben be-
absichtigt, unterliegt für seine Person den Bestimmungen dieses Gesetzes
Wenn mehrere Personen die im §. 55 Ziffer 4 bezeichneten Gewerbe in
Gemeinschaft mit einander zu betreiben beabsichtigen, so kann auf ihren Antrag
ein gemeinsamer Wandergewerbeschein für die Gesellschaft als solche ausgestellt
werden, in welchem jedes einzelne Mitglied aufzuführen ist. Werden für die ein-
zelnen Mitglieder besondere Wandergewerbescheine ausgestellt, so kann in die letz-
teren ein Vermerk aufgenommen werden, nach welchem dem Inhaber der Gewerbe-
betrieb nur im Verbande einer bestimmten Gesellschaft, oder einer Gesellschaft
überhaupt, gestattet sein soll.
Umherziehenden Schauspielergesellschaften wird der Wandergewerbeschein nur
dann ertheilt, wenn der Unternehmer die im §. 32 vorgeschriebene Erlaubniß besitzt.
In dem Wandergewerbescheine für den Unternehmer einer Schauspielergesellschaft
ist ausdrücklich zu vermerken, daß der Gewerbetreibende als Unternehmer auf-
treten will.
§. 61.
Die Ertheilung des Wandergewerbescheins erfolgt durch die für den Wohnort
oder Aufenthaltsort des Nachsuchenden zuständige höhere Verwaltungsbehörde. Die
Verwaltungsbehörde des Aufenthaltsortes kann den Nachsuchenden an die Behörde
seines Wohnortes verweisen.
In dem Falle des §. 55 Ziffer 4 erfolgt die Ertheilung des Wander-
gewerbescheins durch die höhere Verwaltungsbehörde, in deren Bezirk das Gewerbe
betrieben werden soll.
Die Zurücknahme des Wandergewerbescheins erfolgt durch die für den
Wohnort oder Aufenthaltsort des Inhabers zuständige höhere Verwaltungsbehörde.
§. 62.
Wer beim Gewerbebetriebe im Umherziehen andere Personen von Ort zu
Ort mit sich führen will, bedarf der Erlaubniß derjenigen Behörde, welche den
Wandergewerbeschein ertheilt hat, oder in deren Bezirk sich der Nachsuchende be-
findet. Die Erlaubniß wird in dem Wandergewerbescheine unter näherer Bezeich-
nung dieser Personen vermerkt.
Die Erlaubniß ist zu versagen, insoweit bei ihnen eine der im §. 57 be-
zeichneten Voraussetzungen zutrifft; außerdem darf dieselbe nur dann versagt werden,
insoweit eine der im §. 57a und §. 57b bezeichneten Voraussetzungen vorliegt.
Die Zurücknahme der Erlaubniß erfolgt nach Maßgabe des §. 58 durch eine für
deren Ertheilung zuständige Behörde.
Die Mitführung von Kindern unter vierzehn Jahren zu gewerblichen
Zwecken ist verboten.