Metadata : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1918. (84)

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zu  der  gegebenen  Zeit  umzustellen,  auch  ist  die  Offentlichkeit  vorher  durch  Beleh—
rung  auf  die  Veränderung  tunlichst  hinzuweisen.

Soweit  von  den  Einzelministerien  nicht  besondere  Anordnungen  getroffen
werden,  dürfen  die  Wirkungen  der  Verordnung  in  keiner  Weise,  etwa  durch  Ver—
legung  der  Geschäfts-  oder  Arbeitszeit  und  sonstige  Maßnahmen,  abgeschwächt  oder
aufgehoben  werden.  Versuchen  in  dieser  Richtung  ist  nachdrücklich  entgegenzutreten.

Dresden,  den  16.  März  1918.
Sämtliche  Ministerien.

Dr.  Beck.  Graf  Vitzthum  v.  Eckstädt.  v.  Seydewitz.

Dr.  Nagel.  v.  Wilsdorf.
Knüpfer.

 

Serichtigung.
Auf  Seite  7  des  laufenden  Jahrgangs  muß  es  in  Absatz  IX  Zeile  4  und  5  statt  „100000“
und  „500000“  heißen  „hunderttausend“  und  „fünfzigtausend“.  Auf  Seite  8  Zeile  2  ist  die
Klammer  hinter  5  zu  streichen.

Druck  und  Verlag  der  Königl.  Hofbuchdruckerei  von  C.  C.  Meinhold  &  Söhne  in  Dresden
1918.  8