Oberstrichterliche Entscheidungen. 11
Thl. IV Cap. 1 § 20 Nr. 4; 2) durch ausdrückliche und
stillschweigende Bewilligung der Veräußerung der
gepfändeten Heerde (remissio im Sinne des Bayer.
LR. Thl. II Cap. 6 §17 Nr. 2) des Rechtes der Schadloshaltung
verlustig geworden seien. Allein beide Befreiungsgründe
erscheinen nach den thatsächlichen Feststellungen
des Zweitrichters und nach der sonstigen unstreitigen
Actenlage nicht als stichhaltig.
Zu Ziff. 1. In dieser Beziehung ist die revisionsrichterliche
Nachprüfung der vom Vorderrichter bejahten
Frage, ob auf Seiten der Kläger ein Mitverschulden
obwalte, durch die Bestimmung des § 524 CPO. nicht
ausgeschlossen, indem die Bejahung oder Verneinung des
Mitverschuldens nur im Wege rechtlicher Schlußfolgerung
aus festgestellten Thatsachen eintritt, hiebei die Subsumtion
von Thatsachen unter eine gesetzliche Begriffsbestimmung
stattfindet und die letztere Procedur mit der Bescheidung
einer der revisionsrichterlichen Zuständigkeit nicht entzogenen
Rechtsfrage zusammenhängt (Seuffert, CPO.;
Wilmowski zu 88 512, 511; OLG. Samml. Bd. 10
S. 567). Eine Mit-culpa der Kläger soll nach zweitrichterlicher
Annahme nun schon dadurch begründet sein,
daß dieselben bei der concreten mangelhaften Pfändung
sich beruhigt hätten, indem ihnen Ausweis der auf
den Pfändungsprotocollen befindlichen Note vom Beklagten
durch Uebersendung der Protocollabschriften, wie durch
mündliche Mittheilung die Art des Pfändungsvollzugs
bekannt gegeben, aber ihrerseits niemals eine Verbesserung
beantragt worden sei. Bei dieser Ausführung verkannte
das Zweitgericht offenbar den Begriff der Mit-calpa.
Mögen sich die Kläger auch in vorstehender Weise verhalten
haben, so kann hieraus doch nicht der Vorwurf
ihrer Nachlässigkeit entnommen werden. Wenn die Kläger
dem Beklagten als einem mit besonderer Sach= und
Gesetzeskunde ausgestatteten Manne das Geschäft der
Pfändung übertrugen, hiebei sogar nach der CPO. sich