Metadata : Blätter für Rechtsanwendung. LXI. Band. (61)

Oberstrichterliche  Entscheidungen.  11

Thl.  IV  Cap.  1  §  20  Nr.  4;  2)  durch  ausdrückliche  und
stillschweigende  Bewilligung  der  Veräußerung  der
gepfändeten  Heerde  (remissio  im  Sinne  des  Bayer.
LR.  Thl.  II  Cap.  6  §17  Nr.  2)  des  Rechtes  der  Schadloshaltung
  verlustig  geworden  seien.  Allein  beide  Befreiungsgründe
  erscheinen  nach  den  thatsächlichen  Feststellungen
des  Zweitrichters  und  nach  der  sonstigen  unstreitigen
Actenlage  nicht  als  stichhaltig.

Zu  Ziff.  1.  In  dieser  Beziehung  ist  die  revisionsrichterliche
  Nachprüfung  der  vom  Vorderrichter  bejahten
Frage,  ob  auf  Seiten  der  Kläger  ein  Mitverschulden
obwalte,  durch  die  Bestimmung  des  §  524  CPO.  nicht
ausgeschlossen,  indem  die  Bejahung  oder  Verneinung  des
Mitverschuldens  nur  im  Wege  rechtlicher  Schlußfolgerung
aus  festgestellten  Thatsachen  eintritt,  hiebei  die  Subsumtion
von  Thatsachen  unter  eine  gesetzliche  Begriffsbestimmung
stattfindet  und  die  letztere  Procedur  mit  der  Bescheidung
einer  der  revisionsrichterlichen  Zuständigkeit  nicht  entzogenen
  Rechtsfrage  zusammenhängt  (Seuffert,  CPO.;
Wilmowski  zu  88  512,  511;  OLG.  Samml.  Bd.  10
S.  567).  Eine  Mit-culpa  der  Kläger  soll  nach  zweitrichterlicher
  Annahme  nun  schon  dadurch  begründet  sein,
daß  dieselben  bei  der  concreten  mangelhaften  Pfändung
  sich  beruhigt  hätten,  indem  ihnen  Ausweis  der  auf
den  Pfändungsprotocollen  befindlichen  Note  vom  Beklagten
durch  Uebersendung  der  Protocollabschriften,  wie  durch
mündliche  Mittheilung  die  Art  des  Pfändungsvollzugs
bekannt  gegeben,  aber  ihrerseits  niemals  eine  Verbesserung
beantragt  worden  sei.  Bei  dieser  Ausführung  verkannte
das  Zweitgericht  offenbar  den  Begriff  der  Mit-calpa.
Mögen  sich  die  Kläger  auch  in  vorstehender  Weise  verhalten
  haben,  so  kann  hieraus  doch  nicht  der  Vorwurf
ihrer  Nachlässigkeit  entnommen  werden.  Wenn  die  Kläger
dem  Beklagten  als  einem  mit  besonderer  Sach=  und
Gesetzeskunde  ausgestatteten  Manne  das  Geschäft  der
Pfändung  übertrugen,  hiebei  sogar  nach  der  CPO.  sich