Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1884. (18)

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Ereignete  sich  der  Unfall,  in  Folge  dessen  der  Entschädigungsanspruch
erhoben  wird,  in  einem  Betriebe,  für  welchen  ein  Mitgliedschein  von  einer  Ge—
nossenschaft  nicht  ertheilt  war,  so  hat  die  Anmeldung  des  Entschädigungsanspruchs
bei  der  unteren  Verwaltungsbehörde  zu  erfolgen,  in  deren  Bezirk  der  Betrieb
belegen  ist.  Dieselbe  hat  den  Entschädigungsanspruch  mittelst  Bescheides  zurück—
zuweisen,  wenn  sie  den  Betrieb,  in  welchem  der  Unfall  sich  ereignet  hat,  für  nicht
unter  den  §.  1  fallend  erachtet;  anderenfalls  hat  sie  die  Feststellung  der  Genossenschaft,
  welcher  der  Betrieb  angehört,  nach  Maßgabe  der  §§.  34  bis  37
herbeizuführen,  und,  nachdem  diese  Feststellung  erfolgt  ist,  den  angemeldeten  Entschädigungsanspruch
  dem  zuständigen  Vorstande  zur  weiteren  Veranlassung  zu  überweisen,
  auch  dem  Entschädigungsberechtigten  hiervon  schriftlich  Nachricht  zu  geben.

§.  60.

Die  Mitglieder  der  Genossenschaften  sind  verpflichtet,  auf  Erfordern  der  Behörden
  und  Vorstände  (Vertrauensmänner)  (§.  57)  binnen  einer  Woche  diejenigen
Lohn=  und  Gehaltsnachweisungen  zu  liefern,  welche  zur  Feststellung  der  Entschädigung
  erforderlich  sind.

§.  61.

Ueber  die  Feststellung  der  Entschädigung  hat  der  Vorstand  (Ausschuß,
Vertrauensmann),  welcher  dieselbe  vorgenommen  hat,  dem  Entschädigungsberechtigten
einen  schriftlichen  Bescheid  zu  ertheilen,  aus  welchem  die  Höhe  der  Entschädigung
und  die  Art  ihrer  Berechnung  zu  ersehen  ist.  Bei  Entschädigungen  für  erwerbsunfähig
  gewordene  Verletzte  ist  namentlich  anzugeben,  in  welchem  Maße  die  Erwerbsunfähigkeit
  angenommen  worden  ist.

Berufung  gegen  die  Entscheidung  der  Behörden  und  Genossenschaftsorgane.

§. 62.

Gegen  den  Bescheid  der  unteren  Verwaltungsbehörde,  durch  welchen  der
Entschädigungsanspruch  aus  dem  Grunde  abgelehnt  wird,  weil  der  Betrieb,  in
welchem  der  Unfall  sich  ereignet  hat,  für  nicht  unter  den  §.  1  fallend  erachtet
wird  (§.  59  Abs.  4),  steht  dem  Verletzten  und  seinen  Hinterbliebenen  die  Beschwerde
  an  das  Reichs-Versicherungsamt  zu.  Dieselbe  ist  binnen  vier  Wochen
nach  der  Zustellung  des  ablehnenden  Bescheides  bei  der  unteren  Verwaltungsbehörde
  einzulegen.

Gegen  den  Bescheid,  durch  welchen  der  Entschädigungsanspruch  aus  einem
anderen  als  dem  vorbezeichneten  Grunde  abgelehnt  wird  (§.  59  Abs.  3),  sowie
gegen  den  Bescheid,  durch  welchen  die  Entschädigung  festgestellt  wird  (§.  61),
findet  die  Berufung  auf  schiedsrichterliche  Entscheidung  statt.

Die  Berufung  ist  bei  Vermeidung  des  Ausschlusses  binnen  vier  Wochen
nach  der  Zustellung  des  Bescheides  bei  dem  Vorsitzenden  desjenigen  Schiedsgerichts
(§.  47)  zu  erheben,  in  dessen  Bezirk  der  Betrieb,  in  welchem  der  Unfall  sich

ereignet  hat,  belegen  ist.