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Ereignete sich der Unfall, in Folge dessen der Entschädigungsanspruch
erhoben wird, in einem Betriebe, für welchen ein Mitgliedschein von einer Ge—
nossenschaft nicht ertheilt war, so hat die Anmeldung des Entschädigungsanspruchs
bei der unteren Verwaltungsbehörde zu erfolgen, in deren Bezirk der Betrieb
belegen ist. Dieselbe hat den Entschädigungsanspruch mittelst Bescheides zurück—
zuweisen, wenn sie den Betrieb, in welchem der Unfall sich ereignet hat, für nicht
unter den §. 1 fallend erachtet; anderenfalls hat sie die Feststellung der Genossenschaft,
welcher der Betrieb angehört, nach Maßgabe der §§. 34 bis 37
herbeizuführen, und, nachdem diese Feststellung erfolgt ist, den angemeldeten Entschädigungsanspruch
dem zuständigen Vorstande zur weiteren Veranlassung zu überweisen,
auch dem Entschädigungsberechtigten hiervon schriftlich Nachricht zu geben.
§. 60.
Die Mitglieder der Genossenschaften sind verpflichtet, auf Erfordern der Behörden
und Vorstände (Vertrauensmänner) (§. 57) binnen einer Woche diejenigen
Lohn= und Gehaltsnachweisungen zu liefern, welche zur Feststellung der Entschädigung
erforderlich sind.
§. 61.
Ueber die Feststellung der Entschädigung hat der Vorstand (Ausschuß,
Vertrauensmann), welcher dieselbe vorgenommen hat, dem Entschädigungsberechtigten
einen schriftlichen Bescheid zu ertheilen, aus welchem die Höhe der Entschädigung
und die Art ihrer Berechnung zu ersehen ist. Bei Entschädigungen für erwerbsunfähig
gewordene Verletzte ist namentlich anzugeben, in welchem Maße die Erwerbsunfähigkeit
angenommen worden ist.
Berufung gegen die Entscheidung der Behörden und Genossenschaftsorgane.
§. 62.
Gegen den Bescheid der unteren Verwaltungsbehörde, durch welchen der
Entschädigungsanspruch aus dem Grunde abgelehnt wird, weil der Betrieb, in
welchem der Unfall sich ereignet hat, für nicht unter den §. 1 fallend erachtet
wird (§. 59 Abs. 4), steht dem Verletzten und seinen Hinterbliebenen die Beschwerde
an das Reichs-Versicherungsamt zu. Dieselbe ist binnen vier Wochen
nach der Zustellung des ablehnenden Bescheides bei der unteren Verwaltungsbehörde
einzulegen.
Gegen den Bescheid, durch welchen der Entschädigungsanspruch aus einem
anderen als dem vorbezeichneten Grunde abgelehnt wird (§. 59 Abs. 3), sowie
gegen den Bescheid, durch welchen die Entschädigung festgestellt wird (§. 61),
findet die Berufung auf schiedsrichterliche Entscheidung statt.
Die Berufung ist bei Vermeidung des Ausschlusses binnen vier Wochen
nach der Zustellung des Bescheides bei dem Vorsitzenden desjenigen Schiedsgerichts
(§. 47) zu erheben, in dessen Bezirk der Betrieb, in welchem der Unfall sich
ereignet hat, belegen ist.